Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Januar 2019 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Antequera“ (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union
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Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014, einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Antequera“ (g.U.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses. Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Einspruch erhoben werden.
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