Beschluss (EU) 2019/134 des Rates vom 21. Januar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8“. 2. Unter Nummer 29f (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8“. 3. Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: „31bf. 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8. Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) Die Ausdrücke ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten. c) Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikel 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom... [dieses Beschlusses] zu erbringen. d) In Artikel 1 Absatz 3 werden die Wörter ‚das Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. e) In Artikel 12 Absatz 3 wird das Wort ‚Unionswährungen‘ durch die Wörter ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt. f) In Absatz 13 und in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Wörtern ‚zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) In Artikel 19 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. h) Artikel 24 Absatz 5 wird wie folgt angepasst: i) In den Unterabsätzen 1 und 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Unterabsatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. i) In Artikel 34 Absatz 8 werden die Wörter ‚Wettbewerbsregeln der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Wettbewerbsregeln‘ ersetzt. j) In Artikel 38 Absatz 5 werden die Wörter ‚17. September 2014‘ durch die Wörter ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. k) In Artikel 49 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. l) Artikel 55 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 5 und 6 werden Bezugnahmen auf das Unionsrecht durch Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen ersetzt. ii) In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. m) In Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 16. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. n) In Artikel 61 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. September 2016‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom ... [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. o) In Artikel 69 Absätze 2 und 5 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚Inkrafttreten‘ die Wörter ‚im EWR‘ eingefügt. p) Artikel 76 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 4, 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt. ii) In Absatz 5 werden die Wörter „bis zum 13. Juni 2017” durch die Wörter „innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014” ersetzt. iii) In Absatz 7 werden die Wörter ‚dem 3. Januar 2017‘ durch die Wörter ‚Anwendung dieser Rechtsakte im EWR‘ ersetzt.“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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