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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/389 des Rates vom 4. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0389
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-04
In force since
2019-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116“ 2. Der Text von Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, geändert durch: 32016 L 1034: Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. b) Bezugnahmen auf ‚Mitglieder des ESZB‘ bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten. c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden. d) In Artikel 3 Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ und die Wörter ‚bis 3. Juli 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt. e) In Artikel 16 Absatz 11 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. f) In Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe g wird das Wort ‚Union‘ durch das Wort ‚EWR‘ ersetzt. g) In Artikel 57: i) werden in Absatz 5 Unterabsatz 2 die Wörter ‚ergreift sie Maßnahmen‘ durch die Wörter ‚ergreift die ESMA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde Maßnahmen‘ eingefügt; ii) werden in Absatz 6 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt; h) werden in Artikel 70 Absatz 6 Buchstaben f und g für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. i) In Artikel 79: i) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 Unterabsatz 5 werden nach dem Wort ‚Kommission, ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. j) In Artikel 81 Absatz 5, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. k) In Artikel 86 wird wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. l) In Artikel 95 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚3. Januar 2018‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.“ 3. Der Wortlaut der Nummer 31baa (gestrichen) erhält folgende Fassung: „32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, berichtigt durch: 32016 R 1033: Richtlinie (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. b) Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten. c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder gegebenenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. d) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden. e) In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. f) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e: i) werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚zuständige Behörden, ESMA und EBA‘ durch die Wörter ‚zuständige Behörden und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) werden nach den Wörtern Befugnisse der ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) In Artikel 4: i) werden in Absatz 4 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt; ii) werden in Absatz 7 nach dem Wort ‚3. Januar 2018‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf von den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gewährte Ausnahmen vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ eingefügt; h) werden in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 nach den Worten ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. i) In Artikel 36 Absatz 5: i) werden in Satz 1 und Satz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt; ii) werden nach den Wörtern ‚Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen‘ die Wörter ‚und nimmt alle von der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangenen Mitteilungen in die Liste auf‘ eingefügt. j) In Artikel 37 Absatz 2: i) werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚3. Januar 2018‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [dieses Beschlusses]‘ ersetzt; ii) werden die Worte ‚Artikel 101 und 102 AEUV‘ durch die Worte ‚der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. k) In Artikel 40: i) wird für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt; ii) wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt; iii) werden in Absatz 3 die Worte ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen‘ durch die Worte ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durch die ESMA‘ ersetzt; iv) werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt; v) werden in Absatz 5 die Worte ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Worte ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt; vi) werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der ESMA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügt‘. l) In Artikel 41: i) werden für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt; ii) wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt; iii) werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA das in Artikel 27 vorgesehene Gutachten abgibt‘ ersetzt; iv) werden in Absatz 5 die Worte ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Worte ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt; v) werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügt‘. m) In Artikel 45: i) werden in Absatz 1 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt; ii) werden in den Absätzen 2, 4, 5, 8 und 9 und in Absatz 3 Unterabsatz 1 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt; iii) werden in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet‘ eingefügt; iv) werden in Absatz 6 die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt; v) werden in Absatz 6 nach den Wörtern,Absatz 1 Buchstabe c die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach Absatz 1 Buchstabe c zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der ESMA wird ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingefügt‘; vi) werden in Absatz 7 nach den Wörtern ‚zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung‘ die Wörter ‚auf der ESMA-Website oder in Bezug auf Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.“ 4. Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54“

Article 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, berichtigt in ABl. L. 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, und (EU) 2016/1033 sowie Richtlinie 2014/65/EU, berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, und (EU) 2016/1034 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft .

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

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