Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union
Text
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Article 1
Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft wird im Namen der Europäischen Union genehmigt .
Article 2
1 Unbeschadet von Absatz 2 legt die Kommission dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien so früh wie möglich vor den Tagungen des Ministerrats oder des regionalen Lenkungsausschusses im für die Annahme bzw. Konsultation gemäß dem AUEV und dem Vertrag über die Europäische Union und insbesondere gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angemessenen Format Entwürfe für Standpunkte der Union und Erklärungen bezüglich der auf der jeweiligen Tagung zu erörternden Fragen vor.
2 Der Standpunkt, der von der Union in Bezug auf Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft zu vertreten ist, die lediglich die Aktualisierung von Rechtsakten der Union in Anhang I des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft betreffen, wird von der Kommission festgelegt. Vor der Annahme eines solchen Beschlusses konsultiert die Kommission den Rat rechtzeitig und mittels eines schriftlichen vorbereitenden Dokuments zu dem voraussichtlichen Standpunkt. Sämtliche Anpassungen der Rechtsakte der Union, die in Anlage I des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft aufgenommen werden sollen, sind auf technische, für die Zwecke einer solchen Aufnahme nötige Anpassungen zu beschränken.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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