Beschluss (EU) 2019/513 der Kommission vom 26. März 2019 über den Sicherheitsrahmen für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich
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Article 1 Einstufung von Informationen als Verschlusssachen
1 Für die Zwecke des Programms entscheiden die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet die Begünstigten niedergelassen sind, über die Urheberschaft von im Rahmen einer Entwicklungsmaßnahme generierten neuen Kenntnissen, die eine Verschlusssache darstellen.
2 Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten über einen spezifischen Sicherheitsrahmen für den Schutz und die Behandlung von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der betreffenden Maßnahme entscheiden und die Kommission davon in Kenntnis setzen.
3 Ein solcher Sicherheitsrahmen lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, Zugang zu den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen zu erhalten.
4 Wenn die betreffenden Mitgliedstaaten keinen solchen spezifischen Sicherheitsrahmen einrichten, richtet die Kommission den Sicherheitsrahmen für die Maßnahme gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 ein.
5 Der für die Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen muss spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung vorhanden sein.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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