Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2019/C 215/02 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gestützt auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht vor, dass bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Absatz 1 Vorrang haben.
Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. (2) Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Verwaltungskommission daher der Auffassung, dass ein einheitliches Verfahren für die Durchführung des genannten Artikels in Bezug auf den Vergleich zwischen den in den zwei oder mehr betreffenden Rechtsordnungen vorgesehenen Beträgen und in Bezug auf die Bestimmung des Unterschiedsbetrags, der unter Umständen vom betreffenden Träger zu zahlen ist, festgelegt werden sollte; gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 — BESCHLIEẞT: 1. Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keinen Vorrang haben, vergleicht für jeden Familienangehörigen den Betrag der Familienleistungen nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften mit dem Betrag der Familienleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. 2. Nach dem Vergleich der Beträge für jeden einzelnen Familienangehörigen zahlt der betreffende Träger einen Unterschiedsbetrag in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen. 3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Bernhard Spiegel