Beschlusses (EU) 2019/638 des Rates vom 15. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
1 Der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme der Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens zur Hinzufügung und Überarbeitung von Einträgen zu Kunststoffabfällen vorbehaltlich der folgenden Erwägungen zu unterstützen: a) Die Union unterstützt die von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen, einen neuen Eintrag für nicht gefährliche Kunststoffabfälle (die dem Kontrollsystem des Übereinkommens unterliegen müssen) in Anhang II des Übereinkommens aufzunehmen, sofern klargestellt wird, dass sich dieser Eintrag auch auf Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle bezieht, und dieser Eintrag unter anderem durch einen klaren Wortlaut des Eintrags B3010 in Anhang IX des Übereinkommens eindeutig formuliert wird, um die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien in Verbindung mit der Hinzufügung des neuen Eintrags für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anhang II des Übereinkommens zu erleichtern. b) Die Union unterstützt die von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen, einen neuen Eintrag für gefährliche Kunststoffabfälle (die dem Kontrollsystem des Übereinkommens unterliegen müssen) in Anhang VIII des Übereinkommens aufzunehmen, sofern klargestellt wird, dass sich dieser Eintrag auch auf Mischungen gefährlicher Kunststoffabfälle bezieht. c) Die Union unterstützt den Vorschlag Norwegens, Eintrag B3010 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle (die dem Kontrollsystem des Übereinkommens unterliegen müssen, es sei denn, diese Abfälle enthalten Stoffe einer in Anhang I aufgeführten Kategorie in solchen Mengen, dass sie eine der in Anhang III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen) in Anhang IX des Übereinkommens zu überarbeiten, sofern dieser Vorschlag so abgeändert wird, dass i) der Anwendungsbereich dahin gehend klarer gefasst wird, dass sich der Eintrag nur auf nicht gemischte Kunststoffe bezieht, die für die Wiederverwertung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, vorzugsweise auf das Verfahren R3 in Anhang IV des Übereinkommens beschränkt; ii) der Text verbessert und die Formulierung des Eintrags B3010 in Anhang IX des Übereinkommens vereinfacht wird, um die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien in Verbindung mit der Überarbeitung dieses Eintrags zu erleichtern, zumal dieser Eintrag mit dem vorgeschlagenen Eintrag für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anhang II des Übereinkommens zusammenhängt. d) Die Union unterbreitet und unterstützt die Festlegung eines geeigneten Datums für die Anwendung der Änderungen, das nach dem in Artikel 18 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt liegt.
2 Im Falle der Hinzufügung eines neuen Eintrags für Kunststoffabfälle in Anhang II oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens oder im Fall der Annahme beider Änderungen auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens unternimmt die Union soweit nötig die Schritte, die nach dem OECD-Beschluss und Artikel 11 des Übereinkommens erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die geltenden Kontrollen für die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, innerhalb der Union und des EWR davon unberührt bleiben.
Article 2
Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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