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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2805) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0665
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-04-17
In force since
2019-04-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Entscheidung werden die Formate für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG sowie die Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten gemäß der genannten Richtlinie festgelegt, und zwar in Bezug auf a) die Erfüllung der Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG in angepasstem Umfang unter Berücksichtigung von wiederverwendbaren Verpackungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie; b) die Berücksichtigung der Reparatur von Verpackungen aus Holz zum Zwecke der Wiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG; c) die Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG; d) die Qualitätskontrolle und ergriffene Maßnahmen gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG.“

Article 6

Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG gelten die Bestimmungen für die Verwertung gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Entscheidung entsprechend auch für Verpackungsabfälle, die in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt werden.“

Article 6a

1 Sollen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird, so wird die Menge wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen, die nach dem ersten Umlauf entsorgt wird, von der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen abgezogen.

2 Die Prozentpunkte, die zur Bestimmung des angepassten Umfangs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG von den Recyclingzielvorgaben abgezogen werden können, werden als einfacher Durchschnitt der Prozentpunkte berechnet, die dem Anteil wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen in jedem der vorangegangenen drei Jahre entsprechen. Dieser Anteil wird berechnet, indem die Menge der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelt wird und das Verpackungsmaterial umfasst, auf das sich die Zielvorgabe für das Recycling bezieht, durch die Menge aller Verkaufsverpackungen dividiert wird, die aus diesem Verpackungsmaterial bestehen und in einem bestimmten Jahr zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden.

Article 6b

1 Berücksichtigt ein Mitgliedstaat zur Berechnung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Buchstabe g Ziffer ii, Buchstabe h und Buchstabe i Ziffer ii der Richtlinie 94/62/EG die Mengen an Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, so wird diese Menge sowohl zu den angefallenen Verpackungsabfällen als auch zu den recycelten Verpackungsabfällen addiert.

2 Die Menge der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, wird auf der Grundlage der Masse der reparierten Verpackungseinheiten aus Holz berechnet, die in der Folge wiederverwendet werden, und umfasst keine Verpackungen aus Holz oder Verpackungsteile aus Holz, die Abfallbehandlungsverfahren zugeführt werden.

Article 6c

1 Für die Berechnung und Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG gilt Folgendes: a) Die Menge der recycelten Verpackungsabfälle entspricht der Menge an Abfällen am Berechnungspunkt. Für die Menge an Verpackungsabfällen, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, werden Zielmaterialien berücksichtigt. Nichtzielmaterialien werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem sie in einem bestimmten Recyclingverfahren erlaubt sind. Die entsprechenden Berechnungspunkte für bestimmte Verpackungsabfallmaterialien und bestimmte Recyclingverfahren sind in Anhang II festgelegt. b) Bezieht sich der Messpunkt auf den Output einer Anlage, die Verpackungsabfälle ohne weitere Vorbehandlung zum Recycling verschickt, oder auf die Zufuhr einer Anlage, wo Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren ohne weitere Vorbehandlung zugeführt werden, so wird die Menge sortierter Verpackungsabfälle, die von der Recyclinganlage abgelehnt wird, nicht für die Menge der recycelten Verpackungsabfälle berücksichtigt. c) Findet in einer Anlage eine Vorbehandlung vor dem Berechnungspunkt statt, so werden die bei der Vorbehandlung entfernten Abfälle nicht für die Menge der recycelten Verpackungsabfälle berücksichtigt, die die Anlage meldet. d) Werden für die recycelte Menge des jeweiligen Verpackungsmaterials biologisch abbaubare Verpackungen berücksichtigt, die eine aerobe oder anaerobe Behandlung durchlaufen, so wird der Anteil der biologisch abbaubaren Verpackungen an den biologisch abbaubaren Abfällen mithilfe von regelmäßigen Analysen der Zusammensetzung der biologisch abbaubaren Abfälle bestimmt, die diesen Verfahren zugeführt werden. Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle, die vor oder nach dem Recyclingverfahren oder auch währenddessen entfernt werden, werden nicht für die recycelte Menge berücksichtigt. e) Weicht der Feuchtigkeitsgehalt der Verpackungsabfälle am Messpunkt vom Feuchtigkeitsgehalt von in Verkehr gebrachten Verpackungen ab, so wird die Menge der Verpackungen am Messpunkt korrigiert, um dem natürlichen Feuchtigkeitsgehalt des Verpackungsabfalls Rechnung zu tragen, der dem Feuchtigkeitsgehalt gleichwertiger in Verkehr gebrachter Verpackungen entspricht. f) Die Menge recycelter Verpackungsabfälle umfasst keine verpackungsfremden Materialien, die gemeinsam mit den Verpackungsabfällen gesammelt werden, wie beispielsweise Abfälle desselben Materials, die nicht aus Verpackungen stammen, und Rückstände von Produkten, die in den Verpackungen enthalten waren. g) Wurden die in einem bestimmten Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle vor dem Messpunkt oder dem Berechnungspunkt mit anderen Abfällen oder mit Abfällen aus einem anderen Land vermischt, so wird der Anteil der aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Verpackungsabfälle unter Verwendung angemessener Methoden wie elektronischer Register und Stichprobenerhebungen ermittelt. Werden solche Abfälle einer weiteren Vorbehandlung unterzogen, so wird die Menge der Nichtzielmaterialien, die während dieser Behandlung entfernt werden, unter Berücksichtigung des Verhältnisses und gegebenenfalls der Qualität der Abfallmaterialien aus Verpackungsabfällen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammen, abgezogen. h) Werden Verpackungsabfallmaterialien Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden, so wird der Output solcher Verfahren, der Gegenstand einer stofflichen Verwertung ist, wie beispielsweise die mineralische Fraktion aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen oder Klinker aus der Mitverbrennung, nicht für die Menge recycelter Verpackungsabfälle berücksichtigt, ausgenommen Metalle, die nach der Verbrennung der Verpackungsabfälle getrennt und recycelt werden. Metalle, die in die mineralischen Rückstände des Mitverbrennungsverfahrens von Verpackungsabfällen eingebunden sind, werden nicht als recycelt gemeldet. i) Werden Verpackungsabfallmaterialien Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien nicht hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung oder zur stofflichen Verwertung verwendet werden, jedoch zu einem Output führen, der einen erheblichen Anteil an recycelten Materialien, Brennstoffen oder Materialien zur Verfüllung umfasst, so wird die Menge der recycelten Abfälle mittels eines Massenbilanzansatzes bestimmt, wobei nur Abfallmaterialien berücksichtigt werden, die recycelt werden.

2 Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG sind Verbundverpackungen und andere Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, aufgeschlüsselt nach den in der Verpackung vorhandenen Materialien zu erfassen und zu melden. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.

Article 6d

1 Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG entspricht die Menge recycelten Metalls, das von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt wurde, der Masse des Metalls im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Verpackungsabfällen getrennt wurde, und umfasst keine anderen, im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien wie mineralische Anhaftungen oder Metalle, die nicht von Verpackungsabfällen stammen.

2 Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Masse der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt werden.

Article 6e

Für die Berechnung und Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie 94/62/EG können die Mitgliedstaaten die Berechnungsvorschriften gemäß den Artikeln 6a bis 6d anwenden.

Article 6f

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der im Rahmen dieser Entscheidung gemeldeten Daten sicherzustellen. Insbesondere unterliegt die Menge an anfallenden Verpackungsabfällen einer Überprüfung und Gegenkontrolle, auch unter Verwendung von Daten zu den Mengen an in Verkehr gebrachten Verpackungen, relevanten Daten zu Abfällen und Analysen der Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche durchgeführten Überprüfungen und gegebenenfalls über etwaige signifikante Unstimmigkeiten und geplante oder ergriffene Korrekturmaßnahmen.

2 Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten gegebenenfalls direkt von den Einrichtungen oder Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften.

3 Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register in Betracht.

4 Stützt sich die Datenerfassung auf Erhebungen, einschließlich solcher, die die Grundlage für Stichprobenverfahren bilden, so müssen diese Erhebungen einem Mindeststandard genügen, der folgende Mindestanforderungen umfasst: a) Die Erhebungen werden in regelmäßigen, bestimmten Zeitabständen durchgeführt, um der Streuung der zu erhebenden Daten angemessen Rechnung zu tragen; b) die Erhebungen basieren auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit, auf die sich die Ergebnisse beziehen.

5 Für in kleinen Mengen anfallende Verpackungsmaterialien und solche, die in dieser Entscheidung nicht erwähnt werden, können Schätzwerte angegeben werden. Diese müssen auf den besten verfügbaren Informationen beruhen und in den begleitenden Qualitätskontrollberichten zu den Daten über das Aufkommen und das Recycling von Verpackungsabfällen erläutert werden.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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