Beschluss (EU) 2019/668 des Rates vom 15. April 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union die Listung in von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Hexabromcyclododecan, Phorat sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Übereinkommens unterstützt.
Article 2
Geringfügige Änderungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions