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Beschluss (GASP) 2019/762 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

CELEX
32019D0762
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-13
In force since
2019-05-13
End of validity
2027-01-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Die EUCAP Sahel Mali leistet unbeschadet ihres Kernmandats in Mali einen Betrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, indem sie hilft, die Interoperabilität und Koordinierung der internen Sicherheitskräfte der G5 der Sahelzone zu verbessern, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Kooperationsstrukturen unterstützt und zur Verbesserung der nationalen Fähigkeiten der G5 der Sahelzone beiträgt. Die EUCAP Sahel Mali kann diese Maßnahmen in den G5 der Sahelzone durchführen. Zu diesem Zweck stellt die EUCAP Sahel Mali im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auf Ersuchen des betreffenden Landes und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone bereit.

4 Zum Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung, einschließlich des gemeinsamen zivil-militärischen Einsatzkonzepts für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, ausgeführt werden. Vor der Aufnahme einer neuen Aktivität in einem neuen Sahel-G5-Land ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zu informieren.“

„(1 Innerhalb der EUCAP Sahel Mali wird eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (RACC – Regional Advisory and Coordination Cell) eingerichtet.

2 Der RACC gehören auch Mitarbeiter der EUCAP Sahel Mali und die Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE – Internal Security and Defence Experts) aus den Reihen der Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger an. Im Einklang mit Absatz 7 wird die RACC unter Berücksichtigung der Sicherheitslage das Personal schrittweise von Bamako nach Nouakchott verlegen.

3 Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit Unionsdelegationen und mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone a) einen Beitrag zur Lageerfassung seitens der Union im Hinblick auf den Bedarf und die Lücken in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung der G5 der Sahelzone, die für die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Belang sind und die Sicherheitsherausforderungen betreffen, zu leisten, b) die Strukturen und Länder der G5 der Sahelzone bei der Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und beim Ausbau ihrer operativen Fähigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 dargelegt hat, zu unterstützen, c) die Durchführung von Fortbildung, die Bereitstellung von Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone durch GSVP-Missionen der Union in der Sahelzone zu erleichtern, insbesondere die Organisation von Kursen für Auszubildende dieser Länder in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung.

4 Die ISDE tragen in ihren Gastländern Informationen zu Fragen der Sicherheit und Verteidigung zusammen. Sie übermitteln diese Informationen und sprechen gegebenenfalls Empfehlungen an den Leiter der RACC aus. Sie halten den Leiter der Unionsdelegation des Ortes, an dem sie stationiert sind, ordnungsgemäß auf dem Laufenden.

5 Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis bei der RACC auf strategischer Ebene aus. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 untersteht der Leiter der RACC unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. Der Leiter der RACC erteilt allen Mitarbeitern der RACC Weisungen.

6 Der Missionsleiter übt in Anwendung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 sowie des Artikels 11 die Aufsicht über das Personal der RACC aus; dies gilt unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels.

7 Die EUCAP Sahel Mali schließt mit den Unionsdelegationen in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen über die Unterstützung des Missionspersonals. Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen wird insbesondere a) gewährleistet, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, b) bestimmt, dass Delegationsleiter die Aufsicht über die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass diese Mitglieder des Personals die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß auf dem Laufenden halten, c) bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherzustellen haben, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, sofern sie in einer Unionsdelegation stationiert sind, die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal dieser Unionsdelegation.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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