Beschluss (EU) 2019/792 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse
Text
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Article 1
1 Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird die Europäische Kommission — das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — in Bezug auf die Beamten und Bediensteten des Generalsekretariats des Rates mit der Ausübung der Befugnisse, die mit dem Statut der Anstellungsbehörde und mit den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragen worden sind, beauftragt, soweit es um die Anwendung folgender Artikel geht: a) betreffend individuelle Ansprüche: Artikel 67 bis 69 und Artikel 71, 74 und 75 des Statuts sowie Anhang VII Artikel 1 bis 13 und 17 des Statuts; Artikel 19 bis 27, Artikel 29, Artikel 92, Artikel 93, Artikel 94 und Artikel 97 der Beschäftigungsbedingungen; b) betreffend die Ruhegehaltsregelung und die sonstigen Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst: Artikel 70 und 77, Artikel 78 Absätze 2, 3 und 4, und Artikel 79, 80, 81, 81a und 82 des Statuts; Anhang IV des Statuts; Anhang IVa Artikel 4 des Statuts; Anhang VIII Artikel 2 bis 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 17 bis 34 und Artikel 40 bis 44 des Statuts; sowie Anhang XIII Artikel 20 bis 28 des Statuts; Artikel 31, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 bis 40, Artikel 43, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 99 und 101, Artikel 102 Absatz 2, sowie Artikel 103 bis 110 und 113 bis 116 der Beschäftigungsbedingungen; c) betreffend Arbeitslosengeld: Artikel 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen; d) betreffend die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen: Artikel 85 des Statuts und Anhang VIII Artikel 46 des Statuts; Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45, Artikel 114 Absatz 2 und Artikel 116 der Beschäftigungsbedingungen.
2 Bis zum 31. Dezember 2021 teilt das PMO der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle des Rates alle bei ihm eingegangenen Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bzw. nach den Artikeln 46 und 117 der Beschäftigungsbedingungen gegen eine einen Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats des Rates betreffende Entscheidung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels mit und übermittelt Informationen über seine beabsichtigten Antworten. Wenn die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates dies im Einzelfall wünscht, verzichtet das PMO auf die Ausübung der ihm nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Befugnisse und übt die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Stelle des Rates in einem solchen Fall ihre Befugnisse aus.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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