Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. August 2019 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Huile d’olive de la Vallée des Baux-de-Provence“ (g. U.) im Amtsblatt der Europäischen Union
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Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission, einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Huile d’olive de la Vallée des Baux-de-Provence“ (g. U.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses. Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 Einspruch erhoben werden.
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