Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union

CELEX
32019D0848
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-17
In force since
2019-06-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Union genehmigt .

Article 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen .

Article 3

Die Kommission vertritt die Union im Rat der Mitglieder.

Article 4

Wenn der Rat der Mitglieder aufgefordert ist, gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens Änderungen der Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C des Übereinkommens vorzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen: 1. Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union im Interesse der Union ist, den Zielen, die die Union im Rahmen ihrer Handelspolitik verfolgt, dient, den Interessen der Erzeuger, Händler und Verbraucher der Union Rechnung trägt, nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht und insbesondere nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, unbeschadet der Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsvorschriften entsprechend den vom Rat der Mitglieder vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens zu ändern, insbesondere was die Vermarktungsnormen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung anbelangt, gegebenenfalls dafür sorgt, dass betrügerische und irreführende Praktiken und Verfälschungen leichter aufgedeckt werden können, und damit zur Verbesserung der Qualität von Olivenerzeugnissen beiträgt, gegebenenfalls der Vielfalt authentischer Olivenerzeugnisse besser Rechnung trägt, gegebenenfalls die Angleichung der internationalen Normen für die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenölen, Oliventresterölen und Tafeloliven zum Ziel hat, gegebenenfalls die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert oder gegebenenfalls den Handel mit Olivenerzeugnissen erleichtert. 2. Bevor die Kommission solche vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie sie der zuständigen Gruppe des Rates rechtzeitig, spätestens jedoch 15 Arbeitstage vor der Sitzung, in der der Rat der Mitglieder diese vorgeschlagenen Änderungen annehmen soll, vor. Der AStV prüft die Vereinbarkeit dieser vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien nach Absatz 1 dieses Artikels. Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 EUV eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions