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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/873 der Kommission vom 22. Mai 2019 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2018 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3817)

CELEX
32019D0873
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-22
In force since
2019-05-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Zahlstellen werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2018 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge sind in Anhang I aufgeführt.

Article 2

Für das Haushaltsjahr 2018 werden die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vom ELER finanzierten Ausgaben nicht von diesem Beschluss abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Article 3

Die den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) anzulastenden Beträge sind in Anhang III dieses Beschlusses ausgewiesen.

Article 4

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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