Delegierter Beschluss (EU) 2019/971 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Festlegung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Article 1 Zugang zum Dienst für sichere Konten
1 Der Zugang zum Dienst für sichere Konten erfolgt über a) die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1240; b) die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1240; c) einen durch den ETIAS-E-Mail-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 übermittelten Link.
2 Der Zugang zum Dienst für sichere Konten besteht, a) bis der ETIAS-Antragsteller die endgültige Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen bestätigt hat oder b) bis zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder c) bis zum Ablauf der von der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgesetzten Frist.
Article 2 Zwei-Faktor-Authentifizierung für den Zugang zum Dienst für sichere Konten
1 Für die Anmeldung beim Dienst für sichere Konten wird eine Zwei-Faktor-Authentifizierung verwendet.
2 Die erste Authentifizierung erfolgt durch Eingabe folgender Daten: a) Antragsnummer; b) Nummer des Reisedokuments.
3 Wenn der Antragsteller seine Antragsnummer nicht angibt, erfolgt die erste Authentifizierung durch Eingabe folgender Daten: a) Nummer des Reisedokuments; b) Ausstellungsland des Reisedokuments (aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen); c) Datum der Ausstellung und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; d) Vornamen beider Elternteile.
4 Die Antragsnummer muss identisch sein mit derjenigen, die dem Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags über den ETIAS-E-Mail-Dienst mitgeteilt wird. Die weiteren in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Daten, die der Antragsteller übermittelt, müssen mit den vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags bereitgestellten Daten identisch sein.
5 Die zweite Authentifizierung erfolgt mittels eines individuellen Codes, der zur Bestätigung der Authentifizierung in den Dienst für sichere Konten eingegeben wird.
6 Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 wird automatisch der in Absatz 4 genannte individuelle Code generiert und dem Antragsteller über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten E-Mail-Dienst zugesandt.
7 Der individuelle Code wird an die im Antrag genannte E-Mail-Adresse gesandt.
8 Der individuelle Code darf nur kurze Zeit gültig sein. Mit dem Versand eines neuen individuellen Codes werden zuvor an denselben Antragsteller übermittelte individuelle Codes ungültig.
9 Der individuelle Code darf nur einmal verwendet werden.
Article 3 Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen an den Dienst für sichere Konten
1 Für die Zwecke des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2018/1240 übermittelt der ETIAS-Antragsteller zusätzliche Angaben oder Unterlagen in einem der folgenden Formate: a) Portable Document Format (PDF); b) Joint Photographic Experts Group (JPEG) oder c) Portable Network Graphics (PNG).
2 In den Dienst für sichere Konten können beim endgültigen Upload maximal 20 Dateien und höchstens 50 MB hochgeladen werden.
3 Der ETIAS-Antragsteller kann innerhalb der Frist gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder – wenn die Bestimmungen von Artikel 44 der genannten Verordnung Anwendung finden – innerhalb der von der nationalen ETIAS-Stelle festgesetzten Frist bei der Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen einen Zwischenstand speichern und seine Dateneingabe fortsetzen. Der Antragsteller kann im Dienst für sichere Konten eindeutig angeben, ob die betreffenden Daten endgültig übermittelt werden sollen oder nicht. Ferner kann er vor der Bestätigung der Übermittlung überprüfen, ob die Dokumente ordnungsgemäß hochgeladen wurden.
4 Der Antragsteller kann die hochgeladenen Dokumente vor der endgültigen Übermittlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder – wenn die Bestimmungen von Artikel 44 der genannten Verordnung Anwendung finden – innerhalb der von der nationalen ETIAS-Stelle festgesetzten Frist löschen.
5 Der Antragsteller wird aufgefordert, durch Markieren eines entsprechenden Feldes im Dienst für sichere Konten die Übermittlung zu bestätigen.
Article 4 Dienst für sichere Konten – Datenausgabe
1 Nach der endgültigen Übermittlung der zusätzlichen Angaben und/oder Unterlagen wird Folgendes veranlasst: a) Die übermittelten zusätzlichen Angaben und/oder Unterlagen werden mit dem Hinweis „übermittelt“ gekennzeichnet und als schreibgeschützte Version zur Verfügung gestellt. b) Der Antragsteller erhält über den ETIAS-E-Mail-Dienst eine E-Mail, mit der die Übermittlung zusätzlicher Angaben und/oder Unterlagen bestätigt wird; sie enthält die Namen und Formate der hochgeladenen Dokumente, den Zeitstempel der endgültigen Übermittlung und die Hashwerte der übermittelten Dateien (alphanumerischer Wert von vorgegebener Länge, über den die Daten eindeutig gekennzeichnet werden).
2 Nach Übermittlung der zusätzlichen Angaben und/oder Unterlagen hat der Antragsteller keinen Zugang mehr zum Dienst für sichere Konten.
3 Der Dienst für sichere Konten verfügt über eine integrierte technische Lösung, die dazu beiträgt sicherzustellen, dass jedes im Antragsdatensatz gespeicherte Dokument mit dem vom Antragsteller im Dienst für sichere Konten hochgeladenen Dokument identisch ist.
Article 5 Kommunikation des Dienstes für sichere Konten mit dem ETIAS-Zentralsystem
1 Wenn eine nationale ETIAS-Stelle im Einklang mit Artikel 27 oder Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1240 zusätzliche Angaben oder Unterlagen anfordert, informiert das ETIAS-Zentralsystem den Dienst für sichere Konten unverzüglich über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten sicheren Web-Dienst über dieses Ersuchen.
2 Bei der Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen durch den Antragsteller veranlasst der Dienst für sichere Konten Folgendes: a) Er berechnet die Hashwerte der übermittelten Dateien und b) er übermittelt die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen über den sicheren Web-Dienst an das ETIAS-Zentralsystem.
3 Der Dienst für sichere Konten führt die erforderlichen Überprüfungsverfahren durch, um vor der Übermittlung der Unterlagen an das ETIAS-Zentralsystem sicherzustellen, dass diese sicher und gesichert sind.
4 Gemäß Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 nimmt das ETIAS-Zentralsystem die zusätzlichen Angaben und/oder Unterlagen in den Antragsdatensatz auf und speichert sie dort.
Article 6 Nachrichtenformat, Standards und Protokolle
Das Nachrichtenformat und die zu implementierenden Protokolle werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführt.
Article 7 Besondere Sicherheitserwägungen
1 Der Dienst für sichere Konten wird so konzipiert und eingerichtet, dass er gegen unrechtmäßigen Zugriff gesichert ist. Zu diesem Zweck wird die Zahl der Versuche, mit demselben Reisedokument, derselben Antragsnummer oder demselben individuellen Code auf den Dienst für sichere Konten zuzugreifen, begrenzt. Der Dienst für sichere Konten wird zudem durch Maßnahmen zum Schutz gegen nichtmenschliche Eingriffe gesichert.
2 Der Dienst für sichere Konten sieht nach einigen Minuten ohne Aktivität eine automatische Abschaltung (Timeout) vor.
3 Weitere Einzelheiten zur Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt.
Article 8 Protokolle
1 Der Dienst für sichere Konten führt Aktivitätsprotokolle, die Folgendes enthalten: a) Authentifizierungsdaten, einschließlich der Angabe, ob die Authentifizierung erfolgreich war oder nicht; b) Datum und Uhrzeit der Übermittlung des individuellen Codes; c) Datum und Uhrzeit des Zugriffs; d) Anzahl der hochgeladenen Dokumente; e) Überprüfung, ob die Dokumente sicher und gesichert sind.
2 Zusätzlich wird in Bezug auf jedes Dokument Folgendes protokolliert: a) Datum und Uhrzeit, zu denen das (die) Dokument(e) hochgeladen wurde(n); b) Dokumentenname(n); c) Dokumentengröße; d) Hashwerte der hochgeladenen Dokumente.
3 Die Aktivitäts- und Dokumentenprotokolle des Dienstes für sichere Konten werden in das Zentralsystem kopiert. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Ende der Speicherfrist des Antragsdatensatzes gespeichert, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. Danach werden sie automatisch gelöscht. Diese Protokolle dürfen nur für die in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke verwendet werden.
Article 9
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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