Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1203 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala nicht angemessen ist
Text
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Article 1
Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 08039010 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Guatemala, ist nicht angemessen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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