Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6745) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang festgelegten Informationen unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung entwickelten elektronischen Formats. Die Informationen gemäß dem Anhang werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2019 übermittelt. Die administrativen Informationen gemäß Abschnitte 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt. Die thematischen Informationen gemäß Abschnitte 5 bis 10 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.
Article 2
Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Dezember 2024 überprüft, um zu bewerten, ob das Ziel des früheren Zugangs der Öffentlichkeit zu E-PRTR-Daten vorangebracht werden kann. Diese Überprüfung umfasst den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über nationale bewährte Verfahren und die besten verfügbaren Techniken und Instrumente, die eine frühere Berichterstattung ermöglichen. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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