Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1835 der Kommission vom 30. Oktober 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7815) (Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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