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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/1843 des Rates vom 24. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019D1843
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-24
In force since
2019-10-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

In Artikel 3 (Umwelt) des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 7 folgender Absatz eingefügt: „8. a) Island und Norwegen werden ihre jeweiligen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 gemäß den folgenden Rechtsakten erfüllen: 32018 R 0841: Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke des vorliegenden Abkommens mit folgenden Anpassungen: i) In Artikel 6 Absatz 2 wird die Angabe „30 Jahre“ für Island durch die Angabe „50 Jahre“ ersetzt. ii) In Artikel 8 Absatz 7 wird Folgendes angefügt: „Die EFTA-Staaten legen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021-2025 spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. xx vom xx/xxxx [dieser Beschluss] vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die ihr von den EFTA-Staaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.“ iii) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: „der EFTA-Staat eine Strategie für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren vorgelegt hat, in die er auch die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat. (1) Bis zum 1. Januar 2020 erstellt jeder EFTA-Staat seine Strategie für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und legt sie der EFTA-Überwachungsbehörde vor. Die EFTA-Staaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2025 aktualisieren. (2) Die Strategien der EFTA-Staaten tragen zu Folgendem bei: a) Erfüllung der Verpflichtungen, die den EFTA-Staaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern sowie die stärkere Einbindung von Kohlenstoff zu fördern; b) Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; c) Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in dem für den LUCLUCF-Sektor relevanten Maß im Einklang mit dem Ziel, im Kontext der laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der EFTA-Staaten kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut herzustellen. (3) Die Strategien der EFTA-Staaten haben Folgendes zum Gegenstand: a) die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und den verstärkten Abbau dieser Gase bei Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF), unter Berücksichtigung von Bioenergie und Biomaterialien aus diesem Sektor; b) Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Zielen, Planungen und anderen Politiken und Maßnahmen, soweit von Relevanz für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft. (4) Die EFTA-Staaten unterrichten die Öffentlichkeit über ihre jeweiligen langfristigen Strategien und jede Aktualisierung dieser Strategien und veröffentlichen sie umgehend. (5) Die EFTA-Überwachungsbehörde prüft, ob die Strategien der EFTA-Staaten geeignet sind, um die Erfüllung der Vorgaben dieses Artikels zu dokumentieren. (6) Die Strategien der EFTA-Staaten für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollten folgende Elemente enthalten: A. ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER STRATEGIEN A.1. Zusammenfassung A.2. Rechtlicher und politischer Kontext, gegebenenfalls mit Richtwerten für 2040 und 2050 B. INHALT B.1. LANDNUTZUNG, LANDNUTZUNGSÄNDERUNGEN UND FORSTWIRTSCHAFT (LULUCF) B.1.1. Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus bis 2050 B.1.2. soweit möglich, voraussichtliche Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellen und einzelnen Treibhausgasen B.1.3. In Betracht gezogene Optionen zur Reduktion von Emissionen und zur Verstärkung von Senken B.1.4. soweit zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern relevant; Anpassungspolitiken und -maßnahmen B.1.5. Aspekte im Zusammenhang mit der Marktnachfrage nach Waldbiomasse und den Auswirkungen auf die Ernte B.1.6. alls erforderlich, Einzelheiten zum Modell (einschließlich der Hypothesen) und/oder zur Analyse, zu den Indikatoren usw.“ iv) In Artikel 15 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: „Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wird.“ v) In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt: „Island0,5102Norwegen0,1105“ vi) In der Tabelle in Anhang III wird Folgendes angefügt: „Island1990Norwegen1990“ vii) In Anhang IV Abschnitt A wird unter Buchstabe g Folgendes angefügt: „im Falle der EFTA-Staaten muss der Referenzwert für den Zeitraum 2021-2025 mit den Prognosen übereinstimmen, die der Europäischen Umweltagentur freiwillig gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und im Falle von Island auch gemäß der bilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt wurden;“ viii) In der Tabelle in Anhang VII wird Folgendes angefügt: „Island-0,0224-0,0045Norwegen-29,6-35,5“ 32018 R 0842: Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: i) Für die EFTA-Staaten wird in Artikel 4 Absatz 3 Folgendes angefügt: „Für die EFTA-Staaten gilt für die Zwecke der Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als Grundlage für das Basisjahr 2005 für die Emissionszuweisung 2030 die Differenz zwischen den gesamten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 nach Maßgabe der umfassenden Überprüfung, wobei CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr mit Null angesetzt werden, und den Emissionen aus ortsfesten Anlagen, die in den - ab 2013 im EU-EHS erfassten - Sektoren im Jahr 2005 freigesetzt wurden, in Teil B der Anlage zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 angegeben sind und anhand der Werte für Treibhauspotenziale angepasst werden, welche in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt werden bzw. – solange der delegierte Rechtsakt noch nicht anwendbar ist – welche im Vierten Sachstandsbericht (AR4) des IPCC aufgeführt sind. Die im EU-EHS erfassten Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (AR2) und die entsprechenden anhand aktualisierter Werte für Treibhauspotenziale angepassten Zahlen (AR4), die bei der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021 bis 2030 gemäß diesem Artikel zu berücksichtigen sind, sind der Anlage zu entnehmen.“ ii) Nach Anhang IV wird Folgendes angefügt: „“ iii) In Artikel 6 Absatz 1 wird die Angabe „100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ durch die Angabe „107 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ ersetzt. iv) In Artikel 12 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: „Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wird.“ v) In der Tabelle in Anhang I wird Folgendes angefügt: „Island-29 %Norwegen-40 %“ vi) In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt: „Island4 %Norwegen2 %“ vii) In Anhang III wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In der Tabelle wird Folgendes angefügt: „Island0,2Norwegen1,6“ b) Die Zahl „280“ für die Gesamthöchstmenge wird durch „281,8“ ersetzt. 32018 R 1999: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: i) Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung: Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17, Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, die Artikel 37 bis 42, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2, 3 und 6, die Artikel 57 und 58 sowie die Anhänge V, VI, VII, XII und XIII. ii) Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17 gilt für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als diese Bestimmungen die Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 betreffen. iii) Artikel 26 Absatz 4 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: „Island und Norwegen übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich bis zum 15. April eine Kopie der gemäß Absatz 3 an das UNFCCC-Sekretariat übermittelten endgültigen Daten der Treibhausgasinventare.“ iv) Artikel 41 gilt für die EFTA-Staaten nur insoweit, als die in dem Artikel genannten Bestimmungen oder Teile davon in [= dem vorliegenden Beschluss] genannt werden oder darin festgelegt sind. v) Nach Artikel 42 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten folgender Satz angefügt: „Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit nur in Bezug auf Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 bis 39 und Artikel 41.“ 32013 R 0525: Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) Die anwendbaren Bestimmungen der genannten Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: i) Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung: Artikel 7, Artikel 19 Absätze 1 und 3. ii) Artikel 7 und Artikel 19 Absätze 1 und 3 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen. 32014 R 0749: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23) Die anwendbaren Bestimmungen der genannten Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: i) Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung: die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37, die Anhänge I bis VIII sowie Anhang XVI Tabelle 2. ii) Die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37 sowie die Anhänge I bis VIII und Anhang XVI Tabelle 2 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen. b) Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des EWR-Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz. c) Protokoll 1 zum EWR-Abkommen (über horizontale Anpassungen) gilt sinngemäß für diesen Absatz. d) Verweise auf Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen der Union in den Rechtsakten und Bestimmungen, die in diesem Absatz genannt oder enthalten sind, gelten in dem Umfang und in der Form, in denen die einschlägigen Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen in dieses Abkommen aufgenommen wurden. e) Island und Norwegen beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses für Klimaänderung gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen, haben jedoch kein Stimmrecht. f) Wenn die Kommission Sachverständige konsultiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen benannt wurden, so konsultiert sie die von den EFTA-Staaten benannten Sachverständigen auf derselben Grundlage. g) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842. h) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist .

Article 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

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