Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg&O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8359)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „der spezifizierte Organismus“ Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998; 2. „die spezifizierten Pflanzen“ Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco; 3. „Erzeugungsort“ a) ein Betriebsgelände oder eine Gruppe von Anbauflächen, das/die als eine Erzeugungs- oder landwirtschaftliche Einheit betrieben wird, oder b) einen Forstbestand, der für die Erzeugung oder für die Ernte von Samen der spezifizierten Pflanzen vorgesehen ist; 4. „Verpackungsmaterial“ Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht.
Article 2 Maßnahmen im Fall des Nachweises oder Verdachts des Vorkommens des spezifizierten Organismus
1 Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.
2 Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort amtlich auf.
3 Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.
4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Personen, die über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Holz der spezifizierten Pflanzen bzw. Holz von Nadelbäumen (Pinales) bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.
Article 3 Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihren Hoheitsgebieten durch. Diese Erhebungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der spezifizierte Organismus sich in dem betroffenen Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten kann.
2 Diese Erhebungen erfüllen die folgenden Bedingungen: a) Sie werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt; b) sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung; c) sie beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden anhand von Sichtprüfungen, Probenahmen und Untersuchungen zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.
Article 4 Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1 Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Absatz 2 ein Gebiet ab.
2 Das abgegrenzte Gebiet umfasst: a) eine Befallszone, in der das Vorkommen des spezifizierten Organismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen umfasst, die bekanntermaßen befallen sind oder Anzeichen bzw. Symptome aufweisen, die auf einen möglichen Befall hindeuten, bzw. die mit dem spezifizierten Organismus kontaminiert oder von ihm befallen sein könnten oder mit ihm kontaminiert oder von ihm befallen werden könnten; und b) eine die Befallszone umgebende Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt. Die genaue Abgrenzung der Befallszone und der Pufferzone muss fundierten wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls sowie die Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betroffenen Gebiet berücksichtigen.
3 Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in der Pufferzone bestätigt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.
4 Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 der spezifizierte Organismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. In solchen Fällen setzt der betroffene Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Aufhebung der Abgrenzung in Kenntnis.
5 Wenn es aufgrund der Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten das abgegrenzte Gebiet entsprechend an. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Anpassung in Kenntnis.
6 Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn es Belege dafür gibt, dass es sich beim Vorkommen des spezifizierten Organismus um einen Einzelfall handelt und dass keine Ansiedlung des genannten Organismus vorliegt und dass die Ausbreitung des spezifizierten Organismus aufgrund der Bedingungen, unter denen die spezifizierten Pflanzen sowie Holz, lose Rinde oder Verpackungsmaterial aus Holz von spezifizierten Pflanzen oder Nadelbäumen angebaut bzw. gelagert wurden, nicht möglich ist.
7 In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der betroffene Mitgliedstaat folgendermaßen vor: a) Er ergreift Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Ausrottung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, sowie zur Vernichtung befallenen Materials; b) er führt mindestens zwei Jahre lang regelmäßige und geeignete Erhebungen durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, auf denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. Diese Erhebungen werden in einer die Befallszone umgebenden Zone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus durchgeführt; c) er trifft jegliche andere Maßnahmen, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen können, wobei er den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 berücksichtigt und ein integriertes Konzept nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 anwendet; d) er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe b genannten Erhebungen, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.
Article 5 Tilgungsmaßnahmen in dem abgegrenzten Gebiet
1 Der betroffene Mitgliedstaat wendet in dem abgegrenzten Gebiet folgende Maßnahmen an: a) Er entfernt Pflanzen, die bekanntermaßen befallen sind und Pflanzen, die Symptome aufweisen, die auf einen möglichen Befall mit dem spezifizierten Organismus hindeuten, oder Pflanzen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie von dem genannten Organismus befallen sind, unverzüglich; b) er entfernt die spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen; c) er ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur vollständigen Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, wobei er den ISPM Nr. 9 berücksichtigt und ein integriertes Konzept nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 anwendet. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b schließt das Entfernen die Vernichtung der Pflanzen sowie das Entfernen und die sichere Beseitigung der Wurzeln, mindestens die ersten 50 cm um den Wurzelhals, sowie von Rindenresten ein.
2 Abweichend von Absatz 1 müssen spezifizierte Pflanzen, die für die Zwecke von Artikel 3 beprobt und untersucht wurden und bei denen bestätigt wurde, dass sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, nicht entfernt werden.
3 Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er muss die spezifizierten Pflanzen sowie das Holz und die lose Rinde, die von den spezifizierten Pflanzen oder von Nadelbäumen (Pinales) stammen und die mit dem betreffenden Befall in Verbindung stehen, rückverfolgen, einschließlich diejenigen, die verbracht wurden, bevor das abgegrenzte Gebiet eingerichtet wurde. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden den Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Pflanzen ihren Ursprung haben, und den Mitgliedstaaten, in die diese Pflanzen verbracht wurden, mitgeteilt.
Article 6 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
1 Spezifizierte Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden. Dieser Pflanzenpass wird für die spezifizierten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ausgestellt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Sie haben ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Union an einem Erzeugungsort außerhalb eines abgegrenzten Gebiets gestanden; b) sie haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und wurden vor ihrer Verbringung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden.
2 Spezifizierte Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, dürfen nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden. Dieser Pflanzenpass wird nur ausgestellt, wenn diese spezifizierten Pflanzen ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, haben, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und die Pflanzen vor ihrer Verbringung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.
3 Abweichend von Absatz 1 ist kein Pflanzenpass für die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.
4 Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 gilt jedoch nicht für Verbringungen aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union.
Article 7 Verbringung bestimmter Hölzer und loser Rinde aus abgegrenzten Gebieten
1 Das folgende Material darf nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet wird: a) Holz der spezifizierten Pflanzen außer Verpackungsmaterial aus Holz; b) Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurden; und c) lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales). Der Pflanzenpass darf nur ausgestellt werden, wenn das Material sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist.
2 Holz, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels behandelt werden soll, darf nur unter folgenden Bedingungen aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden: a) Innerhalb des abgegrenzten Gebiets ist keine geeignete Behandlungseinrichtung vorhanden; b) die Behandlung erfolgt in der nächstgelegenen Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets, die für eine solche Behandlung ausgelegt ist; und c) die Beförderung erfolgt unter amtlicher Kontrolle und in geschlossenen Fahrzeugen, die sicherstellen, dass das Herausfallen des Holzes verhindert wird und der spezifizierte Organismus sich nicht ausbreiten kann.
Article 8 Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz aus den abgegrenzten Gebieten heraus
Holz von Nadelbäumen in Form von Verpackungsmaterial aus Holz darf nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es besteht aus entrindetem Holz gemäß ISPM Nr. 15 ; b) es wird einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des ISPM Nr. 15 unterzogen; c) es weist eine Markierung gemäß Anhang II des ISPM Nr. 15 auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
Article 9 Einfuhr spezifizierter Pflanzen in die Union
Spezifizierte Pflanzen dürfen aus außereuropäischen Drittländern nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden, das einen der folgenden Vermerke unter dem Eintrag „Zusätzliche Erklärung“ enthält: a) Sie haben ununterbrochen in einem Land gestanden, in dem das Vorkommen des spezifizierten Organismus nicht bekannt ist; b) sie haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde; c) sie haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und wurden unmittelbar vor ihrer Ausfuhr auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie beprobt und untersucht und im Rahmen dieser Untersuchungen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden.
Article 10 Einfuhr bestimmter Hölzer und loser Rinde in die Union
1 Holz der spezifizierten Pflanzen, ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, und lose Rinde, die ganz oder teilweise von diesen Pflanzen stammt, außer in Form von Verpackungsmaterial aus Holz, mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden.
2 Dieses Zeugnis enthält im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Erklärungen: a) Das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde; b) sie haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde; c) sie wurden sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt; die Hitzebehandlung ist dadurch nachzuweisen, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung sowie auf dem Zeugnis angegeben wird.
3 Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, und lose Rinde, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen stammt, mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden.
4 Dieses Zeugnis enthält im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Erklärungen: a) Das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde; b) das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde; c) sie wurden sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt; die Hitzebehandlung ist dadurch nachzuweisen, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
Article 11 Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die Union von spezifizierten Pflanzen sowie von bestimmten Hölzern und bestimmter loser Rinde mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern
1 Alle Sendungen von spezifizierten Pflanzen, Holz der spezifizierten Pflanzen, außer in Form von Verpackungsmaterial aus Holz, und Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurden, die aus einem außereuropäischen Drittland in die Union eingeführt wurden, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, unterliegen einer gründlichen amtlichen Kontrolle am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort in Einklang mit Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission .
2 Diese amtlichen Kontrollen umfassen eine Sichtprüfung sowie gegebenenfalls Probenahmen und Untersuchungen der Partie der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, mit denen bestätigt werden soll, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.
Article 12 Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz ihrer Hoheitsgebiete gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Article 13 Aufhebung
Die Entscheidung 2007/433/EG wird aufgehoben.
Article 14 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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