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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019L0990
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-17
In force since
2019-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

Die Richtlinie 2002/55/EG wird entsprechend Teil A des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Article 2 Änderung der Richtlinie 2008/72/EG

Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG erhält die Fassung von Teil B des Anhangs dieser Richtlinie.

Article 3 Änderung der Richtlinie 93/61/EWG

Der Anhang der Richtlinie 93/61/EWG wird nach Maßgabe von Teil C des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Article 4 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 6 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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