Durchführungsverordnung (EU) 2019/49 der Kommission vom 4. Januar 2019 zur Zulassung von Natriumselenit, gecoatetem Natriumselenit-Granulat und Zink-L-Selenomethionin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Natriumselenit und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 3. August 2019 gemäß den vor dem 3. Februar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriumselenit enthalten und vor dem 3. Februar 2020 gemäß den vor dem 3. Februar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriumselenit enthalten und vor dem 3. Februar 2021 gemäß den vor dem 3. Februar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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