Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird
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Article 1 Einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen
Die zuständigen Behörden führen mindestens einmal jährlich auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, amtliche Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Inspektionen und bei Verdacht auf Risiken für die Pflanzengesundheit Probenahmen und Tests gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Diese Kontrollen werden zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der am besten dazu geeignet ist, möglicherweise vorhandene relevante Schädlinge oder Anzeichen bzw. Symptome für diese zu entdecken.
Article 2 Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen
Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 1 genannten amtlichen Kontrollen erhöhen, wenn das bestehenden Risiko dies erforderlich macht; dabei sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Erhöhte Risiken für die Pflanzengesundheit bei der spezifischen Familie, Gattung oder Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die auf diesem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten erzeugt werden, wenn aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings oder der Umweltbedingungen mehr als eine Kontrolle erforderlich ist; b) Risiken für die Pflanzengesundheit aufgrund des Ursprungs oder der Herkunft bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Union; c) Anzahl der Vegetationsperioden pro Jahr; d) bisherige Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 durch den Unternehmer; e) vorhandene Infrastruktur und Lage des Betriebsgeländes und gegebenenfalls anderer vom Unternehmer genutzter Standorte.
Article 3 Verringerung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen
Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 1 genannten amtlichen Kontrollen auf einen mindestens 2-jährigen Zyklus verringern, wenn das bestehende Risiko dies zulässt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Unternehmer hat mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre einen Risikomanagementplan für Schädlinge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt; b) die zuständige Behörde ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser Plan relevante Risiken für die Pflanzengesundheit wirksam verringert und dass der betreffende Unternehmer die geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 eingehalten hat.
Article 4 Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen je nach Ursprung oder Herkunft in der Union
1 Das Betriebsgelände und gegebenenfalls andere Orte, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, werden neben der in Artikel 1 genannten Kontrolle mindestens einer weiteren amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn sie der Ursprungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind, die mindestens einen Teil ihres Lebenszyklus in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung angebaut wurden oder sich dort befanden und wahrscheinlich von dem Schädling befallen sind, aufgrund dessen das abgegrenzte Gebiet festgelegt wurde. Diese zusätzliche amtliche Kontrolle erfolgt so kurz wie möglich vor der Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus diesem abgegrenzten Gebiet oder aus der Befallszone in die Pufferzone dieses abgegrenzten Gebiets.
2 Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bewerten die zuständigen Behörden Folgendes: a) Das Risiko, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände von dem betreffenden Schädling befallen sind; b) das Risiko des Vorhandenseins potenzieller Vektoren dieses Schädlings, wobei der Ursprung oder die Herkunft der Sendungen innerhalb der EU, die Anfälligkeit der Pflanzen für einen Befall und die Einhaltung anderer Maßnahmen zur Tilgung bzw. Eindämmung dieses Schädlings durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer einbezogen werden.
Article 5 Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei den in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen
Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen, die in die Union verbracht werden, werden an mindestens 1 % der Sendungen dieser Pflanzen durchgeführt.
Article 6 Einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen
Die zuständigen Behörden führen mindestens einmal jährlich auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen, amtliche Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen die Überwachung gemäß Artikel 98 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Article 7 Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen
Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 6 genannten amtlichen Kontrollen erhöhen, wenn das bestehende Risiko dies erforderlich macht; dabei ist bzw. sind einer oder mehrere der folgenden Aspekte zu berücksichtigen: a) Erhöhte Risiken für die Pflanzengesundheit aufgrund des Auftretens der Schädlinge im Gebiet der Union; b) Holzverpackungsmaterial, andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aufgrund von Schädlingen beanstandet wurden; c) bisherige Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 durch den Unternehmer; d) vorhandene Infrastruktur und Lage des Betriebsgeländes und gegebenenfalls anderer vom Unternehmer genutzter Standorte.
Article 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
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