Durchführungsverordnung (EU) 2019/281 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ (g.U.))
Text
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Article 1
Die Bezeichnung „The Vale of Clwyd Denbigh Plum“ (g.U.) wird eingetragen. Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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