Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen festgelegt, die in den zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen und im Anhang dieser Verordnung genannten Handelsabkommen enthalten sind. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet etwaiger besonderer in den Handelsabkommen enthaltener und im Anhang aufgeführter Bestimmungen, die bilaterale Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen betreffen, wenn solche Bestimmungen mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen. Diese Verordnung lässt es der Kommission daher unbenommen, im Rahmen künftiger Handelsabkommen solche besonderen Bestimmungen auszuhandeln.
2 Für die Anwendung von Schutzmaßnahmen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen, die in nicht im Anhang dieser Verordnung genannten Handelsabkommen zwischen der Union und Drittländern enthalten sind, gilt weiterhin Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Abkommen“ ein im Anhang dieser Verordnung genanntes Handelsabkommen; 2. „bilaterale Schutzklausel“ eine Bestimmung in Bezug auf die vorläufige Aussetzung von Zollpräferenzen, die in einem Abkommen festgelegt ist; 3. „interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des Erzeugnisses betroffen sind; 4. „Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union oder die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht; in dem Fall, in dem ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, ergibt sich die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ aus den spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses; 5. „ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union; 6. „drohender ernsthafter Schaden“ einen ernsthaften Schaden, der eindeutig unmittelbar bevorsteht, wobei sich dessen Feststellung auf überprüfbare Informationen gründen muss; 7. „sensibles Erzeugnis“ ein Erzeugnis, das in einem bestimmten Abkommen als im Vergleich zu anderen Erzeugnissen relativ anfälliger gegenüber sprunghaft ansteigenden Einfuhren eingestuft ist; 8. „Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens, sofern in dem betreffenden Abkommen nichts anderes festgelegt ist; 9. „betroffenes Land“ ein Drittland, das Vertragspartei eines Abkommens ist.
Article 3 Grundsätze
1 Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem betroffenen Land in die Union a) in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und b) unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und c) der Anstieg der Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des betreffenden Abkommens eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis.
2 Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben: a) Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau; b) Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze: i) zum Zeitpunkt der Einführung der Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder ii) Basiszollsatz gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau.
Article 4 Überwachung
1 Die Kommission überwacht regelmäßig die Entwicklung der Statistiken über die Einfuhren von etwaigen im Anhang dieser Verordnung für das jeweilige Abkommen aufgeführten sensiblen Erzeugnissen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.
2 Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Geltungsbereich der Überwachung gemäß Absatz 1 gegebenenfalls auf andere als die im Anhang genannten Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige ausweiten.
3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht in Bezug auf Statistiken über die Einfuhren sensibler Erzeugnisse und gegebenenfalls zu den Erzeugnissen oder Wirtschaftszweigen vor, auf die die Überwachung ausgeweitet wurde.
Article 5 Einleitung von Untersuchungen
1 Eine Untersuchung wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
2 Anträge auf Einleitung einer Untersuchung können auch von einem Wirtschaftszweig der Union, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, gemeinsam mit Gewerkschaften eingereicht werden. Außerdem können Anträge auf Einleitung einer Untersuchung von Gewerkschaften unterstützt werden. Das Recht für den Wirtschaftszweig der Union, den Antrag zurückzuziehen, bleibt davon unberührt.
3 Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält folgende Angaben: a) Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen; b) Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatz- und Produktionsvolumens, sowie des Niveaus der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung.
4 Das untersuchte Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine oder mehrere Unterpositionen von einer oder mehreren Zolltarifpositionen abdecken oder kann jeder anderen im Wirtschaftszweig der Union gängigen Produktsegmentierung entsprechen.
5 Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
6 Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung, bevor sie die Untersuchung einleitet. Wenn die Kommission nach Absatz 1 auf eigene Veranlassung eine Untersuchung einleiten will, informiert sie die Mitgliedstaaten, sobald sie entschieden hat, dass diese Untersuchung eingeleitet werden muss.
7 Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Anscheinsbeweise vorliegen um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie die Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung der Untersuchung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 bei der Kommission.
8 Die Einleitungsbekanntmachung enthält Folgendes: a) eine Zusammenfassung der in der Kommission eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln; b) die Frist, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen; c) die Frist, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 9 stellen können.
Article 6 Durchführung der Untersuchung
1 Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 7 und 8 leitet die Kommission eine Untersuchung ein.
2 Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um entsprechenden Ersuchen nachzukommen. Sind die angeforderten Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, so werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.
3 Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über solche Verlängerungen und erläutert die Gründe dafür.
4 Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bedingungen zu treffen; soweit zweckdienlich, überprüft sie diese Informationen.
5 Die Kommission beurteilt alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatz- und Produktionsvolumens, sowie des Niveaus der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow, Höhe der Marktanteile und andere Faktoren, die einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
6 Die interessierten Parteien, die nach Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie Vertreter des betroffenen Landes können — auf schriftlichen Antrag — alle von der Kommission im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sind, nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die interessierten Parteien können zu diesen Informationen auch Stellung nehmen. Werden solche Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.
7 Die Kommission stellt sicher, dass alle bei der Untersuchung verwendeten Daten und Statistiken repräsentativ, verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.
8 Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“), den sie verwaltet und durch den alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet werden. Die interessierten Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament erhalten Zugang zu der Online-Plattform.
9 Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.
10 Die Kommission ermöglicht heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu den Untersuchungen, etwa indem sie zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet. Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben sowie Fragebögen zur Verfügung.
11 Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.
12 Das Büro des Anhörungsbeauftragten, dessen Befugnisse und Zuständigkeiten in dem von der Kommission angenommenen Mandat festgelegt sind, wird bei der Kommission eingerichtet; der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können.
13 Die Kommission notifiziert dem betroffenen Land beziehungsweise den betroffenen Ländern schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.
Article 7 Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen
1 Die Kommission kann vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren eines Erzeugnisses aus einem betroffenen Land ergreifen, sollten sich die Einfuhren dieses Erzeugnisses derart entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 3 und 5 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
2 Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach der Einführung solcher Maßnahmen folgt.
Article 8 Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen
1 Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung wahrscheinlich zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde und umgehend gehandelt werden muss, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird: a) in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und b) unter solchen Bedingungen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und c) der Anstieg der Einfuhren auf die Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis zurückzuführen ist. Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
2 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wenn ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission beantragt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Die Kommission entscheidet binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
3 Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.
4 Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.
5 Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.
Article 9 Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen
1 Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so veröffentlicht die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3 einen Beschluss über die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens.
2 Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12.
Article 10 Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen
1 Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3 endgültige Schutzmaßnahmen erlassen.
2 Die Kommission veröffentlicht einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12.
Article 11 Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
1 Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 2 verlängert.
2 Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.
3 Ein Mitgliedstaat, eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnde natürliche oder juristische Person oder eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnde Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, kann einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 beantragen. In diesem Fall überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren, bevor sie über die Verlängerung entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Die Kommission kann eine solche Überprüfung aus eigener Initiative einleiten, wenn genügend Anscheinbeweise dafür vorliegen, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bis die Ergebnisse dieser Überprüfung vorliegen, bleibt die Schutzmaßnahme in Kraft.
4 Die Einleitungsbekanntmachung der Überprüfung gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 7 und 8 bekannt gemacht. Die Überprüfung wird nach Maßgabe des Artikels 6 durchgeführt.
5 Ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 2 dieses Artikels erfolgt im Einklang mit den Artikeln 9 und 10.
6 Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.
Article 12 Vertraulichkeit
1 Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
2 Gemäß dieser Verordnung eingeholte, ihrer Natur nach vertrauliche Informationen bzw. Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, der Auskunftgeber hat ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt.
3 Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die interessierten Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. In diesen Fällen gibt die interessierte Partei die Gründe an, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Erweist sich jedoch, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und will der Auskunftgeber die Information weder bekannt geben noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.
4 Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
5 Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Die Unionsbehörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Article 13 Bericht
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung der Verpflichtungen aus jedem Abkommen, auch in Bezug auf das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, sofern das Abkommen ein solches Kapitel enthält, und der Verpflichtungen aus dieser Verordnung vor.
2 Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, regionaler Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, über die Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen sowie Informationen über die Tätigkeiten der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen und die Tätigkeiten der internen Beratungsgruppen.
3 Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit jedem betroffenen Land dar.
4 Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen zwei Monaten, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
5 Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.
Article 14 Andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen und anderen Präferenzregelungen
1 Sieht ein Abkommen andere Mechanismen oder Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für bestimmte Erzeugnisse vor, wie etwa einen Stabilisierungsmechanismus (z. B. im Zusammenhang mit den Gebieten der Union in äußerster Randlage), so erlässt die Kommission, sofern die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllt sind, Durchführungsrechtsakte, mit denen a) die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für das betroffene Erzeugnis ausgesetzt werden oder bestätigt wird, dass diese nicht ausgesetzt werden; b) die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen wieder eingeführt werden, sofern die in dem einschlägigen Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind; c) die Aussetzung an die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens angepasst werden oder d) andere in dem einschlägigen Abkommen festgelegte Maßnahmen ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen.
2 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung der Einführung von Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Abwendung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt, insbesondere infolge gestiegener Einfuhren, bzw. im Einklang mit sonstigen Bestimmungen des betroffenen Abkommens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Article 15 Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16 zu erlassen, um den Anhang dahingehend zu ändern, dass Einträge im Zusammenhang mit folgendem aufgenommen oder gestrichen werden: a) einem Abkommen; b) besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2; c) sensiblen Erzeugnissen; d) Bestimmungen zur Festlegung besonderer Regeln für andere Mechanismen nach Artikel 14, gegebenenfalls unter anderem in Bezug auf Überwachung, Fristen für Untersuchungen und Berichterstattung.
Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. März 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung nach Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Article 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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