Durchführungsverordnung (EU) 2019/479 der Kommission vom 22. März 2019 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2018 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969
Text
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Article 1
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2018, die mit den Verordnungen (EU) 2016/2285, (EU) 2017/1970, (EU) 2017/2360 und (EU) 2018/120 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an anderen Beständen vorgenommen werden.
Article 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 20. Dezember 2018.
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