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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/565 der Kommission vom 28. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0565
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 11. April 2019 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

„(3 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird: a) 50 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören; b) 3 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.“

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 11. April 2019 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

„(3 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, 5 Jahre und 3 Monate.“

Article 3 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 11. April 2019 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

„(3 Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird: a) 15 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören; b) 3 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.“

Article 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet. Keine Anwendung findet diese Verordnung jedoch, wenn a) bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. b) beschlossen wurde, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zweijahreszeitraum über den 31. Dezember 2019 hinaus zu verlängern.

Relations

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