Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Benennung von berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe Glyphosat, Lambda-Cyhalothrin, Imazamox und Pendimethalin sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich einer möglichen gemeinsamen Übernahme der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Zum Zweck des Erneuerungsverfahrens wird die Überprüfung der einzelnen, in der ersten Spalte des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe entweder den in der zweiten Spalte des Anhangs aufgeführten berichterstattenden Mitgliedstaaten sowie den in der dritten Spalte des Anhangs aufgeführten mitberichterstattenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Gruppe von in der vierten Spalte des Anhangs aufgeführten, gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten übertragen. Im letzteren Fall wird kein Mitberichterstatter ernannt.“
Article 13a Gebühren und Abgaben
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebühren und Abgaben erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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