Delegierte Verordnung (EU) 2019/946 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
Text
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Article 1
1 Aus dem Gesamthaushaltsplan der Union wird ein Gesamtbetrag von 209904000 EUR zur Deckung der in Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Kosten zugewiesen.
2 Der in Absatz 1 genannte Betrag wird den 791000000 EUR entnommen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 für die Entwicklung von IT-Systemen vorgesehen sind.
Article 2
1 Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt verwendet: a) 100873000 EUR werden eu-LISA zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zugewiesen. b) 12531000 EUR werden der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zugewiesen. c) 96500000 EUR werden den Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten zugewiesen, die ihnen im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und der Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle sowie dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstelle und der Einrichtung der nationalen ETIAS-Stelle nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 entstehen.
2 Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird den Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugewiesen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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