Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie für das Personal, darunter auch für Fernpiloten und an diesem Betrieb beteiligte Organisationen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (unmanned aircraft system, UAS)ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung;2.„Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems (UAS-Betreiber)“ (unmanned aircraft system operator, UAS operator)eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt;3.„Menschenansammlungen“ (assemblies of people)eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen;4.„geografisches UAS-Gebiet“ (UAS geographical zone)ein von der zuständigen Behörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen;5.„Robustheit“ (robustness)die Wirkung der Maßnahmen zur Risikominderung, die sich aus dem Zugewinn an Sicherheit durch diese Maßnahmen und dem Maß an Absicherung und Integrität ergibt, das durch den Zugewinn an Sicherheit erreicht wurde;6.„Standardszenario“ (standard scenario)eine UAS-Betriebsart in der Kategorie „speziell“ nach Anlage 1 des Anhangs, für die eine genaue Liste von Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt wurde und über deren Anwendung bei der Durchführung dieser Betriebsart der Betreiber bei der zuständigen Behörde eine Erklärung abgeben kann;7.„Betrieb in direkter Sicht“ (visual line of sight operation, VLOS)eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden;8.„Betrieb außerhalb direkter Sicht“ (beyond visual line of sight operation, BVLOS)eine UAS-Betriebsart, die nicht in VLOS durchgeführt wird;9.„Betreiberzeugnis für Leicht-UAS“ (light UAS operator certificate, LUC)ein einem UAS-Betreiber von der zuständigen Behörde nach Teil C des Anhangs ausgestelltes Zertifikat;10.„Flugmodell-Verein oder -Vereinigung“ (model aircraft club or association)eine Organisation mit rechtmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat, die dem Zweck dient, mit UAS Freizeitflüge, Flugveranstaltungen, sportliche Aktivitäten oder Wettbewerbe durchzuführen;11.„gefährliche Güter“ (dangerous goods) von einem unbemannten Luftfahrzeug als Nutzlast mitgeführte Gegenstände oder Stoffe, die bei einem Zwischenfall oder einem Unfall eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachen oder die Umwelt darstellen, insbesondere: a) explosive Stoffe (Gefahr der Massenexplosion, Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, geringe Gefahr durch Luftstoß, hohe Brandgefahr, Sprengmittel, extrem unempfindliche Explosivstoffe), b) Gase (entzündbare Gase, nicht entzündbare Gase, giftige Gase, Sauerstoff, Gefahr beim Einatmen), c) entzündbare flüssige Stoffe (entzündbare flüssige Stoffe, brennbare Stoffe, Heizöl, Ottokraftstoffe), d) entzündbare feste Stoffe (entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Feststoffe, gefährlich bei Berührung mit Wasser), e) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide, f) giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe (Gift, Biogefährdung), g) radioaktive Stoffe, h) ätzende Stoffe; 12.„Nutzlast“ (payload)Instrumente, Mechanismen, Ausrüstungen, Teile, Geräte, Zubehörteile oder Zusatzteile, einschließlich Kommunikationsausrüstungen, die in das Luftfahrzeug eingebaut bzw. an diesem angebracht sind und nicht dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, das Luftfahrzeug im Flug zu betreiben oder zu steuern, ohne jedoch Teil des Flugwerks, eines Motors oder eines Propellers zu sein;13.„direkte Fernidentifizierung“ (direct remote identification)ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches unbemanntes Luftfahrzeug gewährleistet und auch die Kennzeichnung des unbemannten Luftfahrzeugs umfasst, sodass diese Informationen ohne physischen Zugang zum unbemannten Luftfahrzeug abgerufen werden können;14.„Follow-me-Modus“ein Betriebsmodus eines UAS, bei dem das unbemannte Luftfahrzeug dem Fernpiloten innerhalb eines vorher festgelegten Radius ständig folgt;15.„Geo-Sensibilisierung“ (Geo-awareness)eine Funktion, die ausgehend von den durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten eine potenzielle Verletzung der Luftraumgrenzen erkennt und die Fernpiloten warnt, sodass diese sofortige und wirksame Maßnahmen zur Vermeidung dieser Verletzung ergreifen können;16.„privat hergestelltes UAS“ (privately built UAS)ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden;17.„autonomer Betrieb“ (autonomous operation)ein Betrieb, bei dem das unbemannte Luftfahrzeug in Betrieb ist, ohne dass der Fernpilot eingreifen kann;18.„unbeteiligte Personen“ (uninvolved persons)Personen, die nicht am UAS-Betrieb beteiligt sind oder die die Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des UAS-Betreibers nicht kennen;19.„Bereitstellung auf dem Markt“ (making available on the market)jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;20.„Inverkehrbringen“ (placing on the market)die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;21.„kontrollierter Bereich am Boden“ (controlled ground area)ein Bereich am Boden, innerhalb dessen das UAS betrieben wird und der UAS-Betreiber dafür sorgen kann, dass nur beteiligte Personen anwesend sind;22.„höchstzulässige Startmasse“ (maximum take-off mass, MTOM)die vom Hersteller oder Erbauer festgelegte höchstzulässige Masse des unbemannten Luftfahrzeugs, einschließlich Nutzlast und Kraftstoff, mit der bzw. dem das unbemannte Luftfahrzeug betrieben werden kann;23.„unbemanntes Segelflugzeug“ (unmanned sailplane)ein unbemanntes Luftfahrzeug, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist. Es kann für den Notfall mit einem Motor ausgerüstet sein.
Article 3 UAS-Betriebskategorien
Für den UAS-Betrieb gelten vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen die in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“: a) Für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie muss der UAS-Betreiber vor der Aufnahme des Betriebs weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben. b) Für den UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie wird eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 12 erteilte Betriebsgenehmigung benötigt oder eine nach Artikel 16 erteilte Genehmigung oder — unter den in Artikel 5 Absatz 5 genannten Umständen — eine von dem UAS-Betreiber abgegebene Erklärung. c) Für den UAS-Betrieb in der „zulassungspflichtigen“ Kategorie wird eine Zulassung des UAS nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 sowie ein Betreiberzeugnis und gegebenenfalls eine Fernpiloten-Lizenz benötigt.
Article 4 Die UAS-Betriebskategorie „offen“
1 Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „offen“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das UAS fällt unter eine der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genannten Klassen, ist privat hergestellt oder erfüllt die in Artikel 20 genannten Bedingungen; b) Das unbemannte Luftfahrzeug hat eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg. c) Der Fernpilot sorgt dafür, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird. d) Der Fernpilot hält das unbemannte Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter nach Teil A des Anhangs hinzugezogen. e) Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt. f) Während des Flugs führt das unbemannte Luftfahrzeug keine gefährlichen Güter mit oder wirft Material ab.
2 Der UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie ist nach den Anforderungen in Teil A des Anhangs in drei Unterkategorien eingeteilt.
Article 5 Die UAS-Betriebskategorie „speziell“
1 Sofern eine der in Artikel 4 oder in Teil A des Anhangs festgelegten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der UAS-Betreiber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das UAS registriert ist, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 einzuholen.
2 Für die Beantragung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 bei der zuständigen Behörde hat der Betreiber eine Risikobewertung nach Artikel 11 durchzuführen und diese zusammen mit dem Antrag einzureichen, in dem auch geeignete Maßnahmen zur Risikominderung darlegt sind.
3 Nach Punkt UAS.SPEC.040 in Teil B des Anhangs erteilt die zuständige Behörde eine Betriebsgenehmigung, wenn sie nach Artikel 12 der Auffassung ist, dass die Betriebsrisiken in geeigneter Weise gemindert werden.
4 Die zuständige Behörde vermerkt in der Betriebsgenehmigung, ob a) die Genehmigung für einen in Bezug auf Zeit, Ort oder beides einmaligen oder mehrmaligen Betrieb gilt. Die Betriebsgenehmigung enthält eine Liste mit genauen Angaben zu den risikomindernden Maßnahmen für den jeweiligen Betrieb. b) sich diese auf die Genehmigung eines LUC-Betriebs nach Teil C des Anhangs bezieht.
5 Legt der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Erklärung nach Punkt UAS.SPEC.020 in Teil B des Anhangs für einen Betrieb vor, der einem Standardszenario nach Anlage 1 jenes Anhangs genügt, muss der UAS-Betreiber keine Betriebsgenehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 beantragen und es gilt das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 5.
6 Eine Betriebsgenehmigung oder eine Erklärung werden nicht benötigt, a) wenn der UAS-Betreiber in Besitz eines LUC-Zeugnisses mit den entsprechenden Rechten nach Punkt UAS.LUC.060 des Anhangs ist, b) wenn der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung durchgeführt wird, der/die Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 16 ist.
Article 6 Die UAS-Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
1 Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „zulassungspflichtig“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das UAS gilt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig und b) der Betrieb wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt: i) Menschenansammlungen werden überflogen, ii) es werden Menschen befördert, iii) es werden gefährliche Güter transportiert, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können.
2 Darüber hinaus fällt ein UAS-Betrieb dann in die Kategorie „zulassungspflichtig“, wenn die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung nach Artikel 11 der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung des UAS und des UAS-Betreibers und, je nach Sachlage, ohne Fernpiloten-Lizenz nicht angemessen gemindert werden kann.
Article 7 Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme
1 Der UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie unterliegt den Betriebsbeschränkungen in Teil A des Anhangs.
2 Der UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie unterliegt den Betriebsbeschränkungen, die in der Betriebsgenehmigung nach Artikel 12, in der Genehmigung nach Artikel 16 oder in einem Standardszenario nach Anlage 1 des Anhangs, zu dem der UAS-Betreiber eine Erklärung abgegeben hat, vermerkt sind. Dieser Absatz gilt nicht für den Fall, dass der UAS-Betreiber Inhaber eines LUC mit entsprechenden Rechten ist. Der UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie unterliegt den geltenden betrieblichen Anforderungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission festgelegt sind.
3 Der UAS-Betrieb in der „zulassungspflichtigen“ Kategorie unterliegt den geltenden betrieblichen Anforderungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission festgelegt sind.
Article 8 Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Kompetenz von Fernpiloten
1 Fernpiloten, die ein UAS in der „offenen“ Kategorie betreiben, müssen den in Teil A des Anhangs festgelegten Kompetenzanforderungen genügen.
2 Fernpiloten, die UAS in der „speziellen“ Kategorie betreiben, müssen den Kompetenzanforderungen genügen, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Betriebsgenehmigung oder im Standardszenario nach Anlage 1 des Anhangs oder im LUC-Zeugnis festgelegt sind, wobei sie mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen müssen: a) Fähigkeit zur Anwendung von Betriebsverfahren (Normal-, Contingency- und Notfallverfahren, Flugplanung, Inspektionen vor und nach dem Flug), b) Fähigkeit zum Umgang mit der Luftfahrtkommunikation, c) Fähigkeit zur Beherrschung der Flugroute unbemannter Luftfahrzeuge und der Automatisierung, d) Führung, Teamarbeit und Selbstmanagement, e) Problemlösung und Entscheidungsfindung, f) Lageerfassung, g) Bewältigung der Arbeitsbelastung, h) je nach Sachverhalt Koordinierung und Übergabe.
3 Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, müssen den Mindestanforderungen an die Kompetenz genügen, die in der nach Artikel 16 erteilten Genehmigung festgelegt sind.
Article 9 Mindestalter für Fernpiloten
1 Fernpiloten, die UAS in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie betreiben, müssen ein Mindestalter von 16 Jahren haben.
2 Kein Mindestalter gilt für Fernpiloten, a) wenn sie ein UAS der Klasse C0 nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 in der Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs betreiben, bei dem es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt, b) wenn sie ein privat hergestelltes UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g betreiben, c) wenn sie das UAS unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten betreiben, der den Anforderungen von Absatz 1 und Artikel 8 genügt.
3 Die Mitgliedstaaten können abhängig von den landesspezifischen Risiken für den UAS-Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet das Mindestalter wie folgt senken: a) für Fernpiloten, die ein UAS in der „offenen“ Kategorie betreiben, um bis zu vier Jahre, b) für Fernpiloten, die ein UAS in der „speziellen“ Kategorie betreiben, um bis zu zwei Jahre.
4 Senkt ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Fernpiloten, dürfen diese Fernpiloten ein UAS nur im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats betreiben.
5 Die Mitgliedstaaten können für Fernpiloten, die UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen betreiben, ein anderes Mindestalter in die nach Artikel 16 erteilte Genehmigung eintragen.
Article 10 Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Lufttüchtigkeit unbemannter Luftfahrzeugsysteme
Sofern sie nicht privat hergestellt sind, für den in Artikel 16 genannten Betrieb verwendet werden oder die Bedingungen von Artikel 20 erfüllen, müssen die UAS, die für den in dieser Verordnung erfassten Betrieb eingesetzt werden, den technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren für die Lufttüchtigkeit genügen, die in den delegierten Rechtsakten festgelegt sind, die auf der Grundlage von Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassen wurden.
Article 11 Vorschriften für die Bewertung des Betriebsrisikos
1 Eine Bewertung des Betriebsrisikos umfasst a) eine Beschreibung der Merkmale des UAS-Betriebs, b) einen Vorschlag für angemessene Ziele für die Betriebssicherheit, c) eine Identifizierung der Betriebsrisiken am Boden und in der Luft unter Berücksichtigung i) der Frage, inwieweit Dritte oder Gegenstände am Boden durch die Tätigkeit gefährdet werden könnten, ii) der Komplexität, Leistungsfähigkeit und betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs, iii) des Zwecks des Fluges, der UAS-Art, der Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit anderen Luftfahrzeugen und der genutzten Luftraumklasse, iv) der Art, des Umfangs und der Komplexität des UAS-Betriebs oder der Tätigkeit, darunter gegebenenfalls Umfang und Art des von der zuständigen Organisation oder Person abgefertigten Verkehrs und v) der Frage, inwieweit Personen, die von den mit dem Betrieb verbundenen Risiken betroffen sein könnten, diese Risiken bewerten und begrenzen können. d) eine Identifizierung der möglichen Maßnahmen zur Risikominderung, e) eine Festlegung des notwendigen Maßes an Robustheit der ausgewählten Risikominderungsmaßnahmen, damit der Betrieb sicher durchgeführt werden kann.
2 Die Beschreibung des UAS-Betriebs umfasst mindestens Folgendes: a) die Art der durchgeführten Tätigkeiten, b) das Betriebsumfeld und den geografischen Bereich für den beabsichtigten Betrieb, insbesondere den Überflug von Menschen, Orografie, Luftraumart, Luftraumband, in dem der Betrieb stattfinden wird, und welches Luftraumband als notwendiger Risikopuffer dienen soll, einschließlich der betrieblichen Anforderungen mit Blick auf das geografische Gebiet, c) die Komplexität des Betriebs mit Angaben zur Planung und Ausführung sowie zur Kompetenz, Erfahrung und Zusammensetzung des Personals und zu den erforderlichen technischen Mitteln für die geplante Durchführung des Betriebs, d) die technischen Merkmale des UAS, einschließlich seiner Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Bedingungen des geplanten Betriebs sowie gegebenenfalls seine Registrierungsnummer, e) die Kompetenz des Personals, das den Betrieb durchführt, einschließlich seiner Zusammensetzung, Aufgaben, Zuständigkeiten, Ausbildung und Erfahrung aus jüngster Zeit.
3 Für die Bewertung ist ein im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des UAS-Betriebs angestrebtes Sicherheitsniveau vorzuschlagen, das dem der bemannten Luftfahrt gleichwertig ist.
4 Für die Identifizierung der Risiken sind Angaben zu allen nachstehenden Punkten zu machen: a) dem ungeminderten Risiko des Betriebs am Boden unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und der Betriebsbedingungen, einschließlich der folgenden Mindestkriterien: i) VLOS oder BVLOS, ii) Bevölkerungsdichte der überflogenen Bereiche, iii) Überflug von Menschenansammlungen, iv) Abmessungsmerkmale des unbemannten Luftfahrzeugs, b) dem ungeminderten Risiko des Betriebs in der Luft unter Berücksichtigung sämtlicher nachstehender Aspekte: i) der genauen Angaben zum Luftraumband, in dem der Betrieb stattfindet, erweitert um das für Contingency-Verfahren benötigte Luftraumband, ii) der Luftraumklasse, iii) der Auswirkungen auf den sonstigen Luftverkehr und das Flugverkehrsmanagement (ATM), insbesondere die Höhe des Betriebs, den kontrollierten Luftraum bzw. nicht kontrollierten Luftraum, das Umfeld eines Flugplatzes oder das sonstige Umfeld, den Luftraum über Stadtgebieten oder über dem ländlichen Raum, die Trennung vom sonstigen Verkehr.
5 Für die Identifizierung möglicher Maßnahmen zur Risikominderung, die für das vorgeschlagene angestrebte Sicherheitsniveau benötigt werden, sind folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: a) Sicherheitsmaßnahmen für Menschen am Boden; b) strategische Betriebsbeschränkungen für den UAS-Betrieb, insbesondere i) Einschränkung der geografischen Bereiche, in denen der Betrieb stattfindet, ii) Begrenzung der Dauer oder der geplanten Zeitnische, in der der Betrieb stattfindet, c) strategische Risikominderung durch gemeinsame Flugvorschriften oder gemeinsame Luftraumstrukturen und -dienste; d) Fähigkeit zum Umgang mit etwaigen widrigen Betriebsbedingungen; e) organisatorische Faktoren wie die vom UAS-Betreiber ausgearbeiteten Betriebs- und Instandhaltungsverfahren sowie Instandhaltungsverfahren entsprechend dem Benutzerhandbuch des Herstellers; f) Umfang der Kompetenz und des Sachverstands des an der Flugsicherheit beteiligten Personals; g) das Risiko menschlicher Fehler bei der Anwendung der Betriebsverfahren; h) die Konstruktionsmerkmale und Leistung des UAS, insbesondere: i) die Verfügbarkeit von Mitteln für die Minderung des Kollisionsrisikos, ii) die Verfügbarkeit von Systemen zur Begrenzung der Energie beim Aufprall oder der Zerbrechlichkeit des unbemannten Luftfahrzeugs, iii) die Konstruktion des UAS nach anerkannten Standards und die ausfallsichere Konstruktion.
6 Die Robustheit der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen ist im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den Sicherheitszielen und den Risiken des beabsichtigten Betriebs zu bewerten, damit insbesondere sichergestellt ist, dass der Betrieb in jeder Phase sicher ist.
Article 12 Betriebsgenehmigung für die Kategorie „speziell“
1 Die zuständige Behörde prüft die Risikobewertung und die Robustheit der Minderungsmaßnahmen, die vom UAS-Betreiber vorgeschlagen werden, um die Sicherheit des UAS-Betriebs in allen Flugphasen aufrechtzuerhalten.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Betriebsgenehmigung, sofern sie nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass a) die betrieblichen Sicherheitsziele den Betriebsrisiken Rechnung tragen; b) die Kombination der Risikominderungsmaßnahmen angesichts der Betriebsbedingungen, der Kompetenz des beteiligten Personals sowie der technischen Merkmale des unbemannten Luftfahrzeugs angemessen und ausreichend robust ist, um angesichts der identifizierten Risiken am Boden und in der Luft die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten; c) der UAS-Betreiber eine Erklärung abgegeben hat, in der er bestätigt, dass der beabsichtigte Betrieb den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten genügt, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz, die Haftung, Versicherung, Sicherheit und Umweltschutz.
3 Erachtet die zuständige Behörde den Betrieb als nicht hinreichend sicher, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.
4 Erteilt die zuständige Behörde eine Betriebsgenehmigung macht sie darin Angaben a) zum Umfang der Genehmigung, b) zu den geltenden „speziellen“ Bedingungen im Hinblick auf i) den UAS-Betrieb und die Betriebsbeschränkungen, ii) die geforderte Kompetenz des UAS-Betreibers und gegebenenfalls der Fernpiloten, iii) die technischen Merkmale des UAS, einschließlich, je nach Sachlage, der Zulassung des UAS, c) zu Folgendem: i) zur UAS-Betreibernummer und zu den technischen Merkmalen des UAS, ii) zur Bewertung des Betriebsrisikos durch den UAS-Betreiber, iii) zu den Betriebsbeschränkungen und Betriebsbedingungen, iv) zu den vom UAS-Betreiber anzuwendenden Minderungsmaßnahmen, v) zu den Orten, an denen der Betrieb genehmigt ist, sowie zu sonstigen Orten in einem Mitgliedstaat nach Artikel 13, vi) zu sämtlichen Dokumenten und Aufzeichnungen in Bezug auf die Art des Betriebs sowie zur Art der Ereignisse, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ereignissen gemeldet werden sollten.
5 Nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Erklärung hat die zuständige Behörde a) zu überprüfen, dass sie alle in Punkt UAS.SPEC.020(2) des Anhangs genannten Elemente enthält, b) dem UAS-Betreiber gegenüber, sofern dies der Fall ist, den Erhalt und die Vollständigkeit der Erklärung unverzüglich zu bestätigen, sodass der Betreiber den Betrieb aufnehmen kann.
Article 13 Grenzübergreifender Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats
1 Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der „speziellen“ Kategorie, für den bereits eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 erteilt wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, einen Antrag vorzulegen, der Folgendes umfasst: a) ein Exemplar der dem UAS-Betreiber nach Artikel 12 erteilten Betriebsgenehmigung und b) Angaben zu den Orten, an denen der Betrieb durchgeführt werden soll, einschließlich, sofern erforderlich, aktualisierter Maßnahmen zur Minderung der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgestellten Risiken, die sich speziell aus dem lokalen Luftraum sowie aus den Gelände- und Bevölkerungsmerkmalen und den klimatischen Bedingungen ergeben.
2 Nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, den Antrag unverzüglich und bestätigt gegenüber der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats und dem UAS-Betreiber, dass die aktualisierten Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b für den Betrieb am beabsichtigten Ort zufriedenstellend sind. Nach Erhalt dieser Bestätigung kann der UAS-Betreiber den beabsichtigten Betrieb aufnehmen und der Eintragungsmitgliedstaat vermerkt die aktualisierten Minderungsmaßnahmen, die der UAS-Betreiber anzuwenden hat, in der nach Artikel 12 erteilten Betriebsgenehmigung.
3 Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der „speziellen“ Kategorie, für den bereits eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 5 abgegeben wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, ein Exemplar der Erklärung vorzulegen, die er dem Eintragungsmitgliedstaat vorgelegt hatte, sowie ein Exemplar der Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit.
Article 14 Registrierung des UAS-Betreibers und zulassungspflichtiger UAS
1 Die Mitgliedstaaten errichten und pflegen Systeme zur genauen Registrierung von UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr, den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten oder der Umwelt darstellen kann.
2 Die Registrierungssysteme für UAS-Betreiber müssen Felder für die Eingabe und den Austausch folgender Informationen vorsehen: a) vollständiger Name und Geburtsdatum bei natürlichen Personen und Namen und Identifizierungsnummer bei juristischen Personen, b) Anschrift des UAS-Betreibers, c) E-Mail-Adresse und Telefonnummer des UAS-Betreibers, d) Nummer der Versicherungspolice für das UAS, sofern nach Unions- oder nationalem Recht gefordert, e) Bestätigung folgender Erklärung durch juristische Personen: „Das unmittelbar am Betrieb beteiligte Personal verfügt über die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Kompetenzen und das UAS wird nur von Fernpiloten mit angemessenem Kompetenzniveau betrieben“, f) vorhandene Betriebsgenehmigungen und LUC sowie Erklärungen mit einer Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b.
3 Die Registrierungssysteme für zulassungspflichtige unbemannte Luftfahrzeuge müssen Felder für die Eingabe und den Austausch folgender Informationen vorsehen: a) Name des Herstellers, b) Herstellerbezeichnung des unbemannten Luftfahrzeugs, c) Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs, d) vollständiger Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der natürlichen oder juristischen Person, unter deren Namen das unbemannte Luftfahrzeug registriert ist.
4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Registrierungssysteme digital und interoperabel sind und es ermöglichen, über die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank gegenseitig auf die Daten zuzugreifen und diese auszutauschen.
5 UAS-Betreiber registrieren sich selbst, a) wenn sie in der „offenen“ Kategorie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreiben: i) ein Luftfahrzeug mit einer MTOM von 250 g oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann, ii) ein mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstetes Luftfahrzeug, sofern es nicht der Richtlinie 2009/48/EG genügt. b) wenn sie in der „speziellen“ Kategorie ein unbemanntes Luftfahrzeug einer beliebigen Masse betreiben.
6 UAS-Betreiber registrieren sich selbst in dem Mitgliedstaat, in dem sie — bei natürlichen Personen — ihren Wohnsitz oder — bei juristischen Personen — ihren Hauptgeschäftssitz haben und stellen sicher, dass die von ihnen registrierten Daten korrekt sind. Ein UAS-Betreiber kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein. Die Mitgliedstaaten stellen eine eindeutige digitale Registrierungsnummer für UAS-Betreiber aus sowie für registrierungspflichtige UAS, sodass sie individuell identifiziert werden können. Die Generierung der Registrierungsnummern für UAS-Betreiber erfolgt nach Standards, die die Interoperabilität der Registrierungssysteme unterstützen.
7 Eigentümer eines zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugs müssen dieses registrieren lassen. Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen des unbemannten Luftfahrzeugs wird nach ICAO Anhang 7 festgestellt. Ein unbemanntes Luftfahrzeug kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein.
8 UAS-Betreiber, die die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen, bringen ihre Registrierungsnummer auf jedem unbemannten Luftfahrzeug an.
Article 15 Betriebsbedingungen für geografische UAS-Gebiete
1 Bei der Festlegung geografischer UAS-Gebiete aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre oder der Umwelt können die Mitgliedstaaten a) einen bestimmten oder sämtlichen UAS-Betrieb untersagen, besondere Auflagen für einen bestimmten oder sämtlichen UAS-Betrieb verhängen oder UAS-Betreiber verpflichten, eine Betriebsgenehmigung für einen bestimmten oder sämtlichen UAS-Betrieb zu beantragen, b) für den UAS-Betrieb bestimmte Umweltauflagen festlegen, c) nur bestimmten UAS-Klassen den Zugang gewähren, d) den Zugang nur solchen UAS gewähren, die mit bestimmten technischen Merkmalen, insbesondere mit Fernidentifizierungssystemen oder Geo-Sensibilisierungssystemen ausgerüstet sind.
2 Auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde können Mitgliedstaaten bestimmte geografische Gebiete ausweisen, in denen der UAS-Betrieb von einer oder mehreren Anforderungen des Betriebs in der „offenen“ Kategorie ausgenommen ist.
3 Weisen Mitgliedstaaten geografische UAS-Gebiete nach den Absätzen 1 oder 2 für Geo-Sensibilisierungszwecke aus, sorgen sie dafür, dass die Informationen über diese geografischen UAS-Gebiete, auch deren Geltungsdauer, in einem gemeinsamen einheitlichen digitalen Format veröffentlicht werden.
Article 16 UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen
1 Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.
2 Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann auf der Grundlage einer der folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a) einschlägige nationale Vorschriften; b) bewährte Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen, die gewährleisten, dass i) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, Kenntnis der Bedingungen und Beschränkungen haben, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung festgelegt sind; ii) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, dabei unterstützt werden, die Mindestkompetenz für den sicheren UAS-Betrieb im Einklang mit den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen und Beschränkungen zu erlangen; iii) der Flugmodell-Verein oder die Flugmodell-Vereinigung angemessene Maßnahmen ergreift, wenn er/sie Kenntnis davon erhält, dass ein Fernpilot, der UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen betreibt, den in der Genehmigung genannten Bedingungen und Beschränkungen nicht genügt, und die zuständige Behörde entsprechend informiert; iv) der Flugmodell-Verein oder die Flugmodell-Vereinigung der zuständigen Behörde auf Verlangen die für Aufsichts- und Monitoringzwecke notwendigen Unterlagen vorlegt.
3 Die in Absatz 1 genannte Genehmigung enthält Angaben, unter welchen Bedingungen der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen durchgeführt werden darf, und ist auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, in dem sie ausgestellt wurde.
4 Die Mitgliedstaaten können es Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen ermöglichen, ihre Mitglieder in die Registrierungssysteme einzutragen, die nach Artikel 14 in ihrem Namen festgelegt wurden. Ist dies nicht der Fall, registrieren sich die Mitglieder von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen selbst nach Artikel 14.
Article 17 Benennung der zuständigen Behörde
1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde für die in Artikel 18 genannten Aufgaben.
2 Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Stellen als zuständige Behörde, a) legt er die Zuständigkeitsbereiche für jede zuständige Behörde genau fest, b) legt er geeignete Koordinierungsmechanismen zwischen diesen Stellen fest, damit eine wirksame Aufsicht über alle Organisationen und Personen, die dieser Verordnung unterliegen, gewährleistet ist.
Article 18 Aufgaben der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde ist für Folgendes verantwortlich: a) die Durchsetzung der Verordnung; b) die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von UAS-Betreibern und von Lizenzen von Fernpiloten, die UAS der Kategorie „zulassungspflichtig“ betreiben; c) die Ausstellung von Nachweisen für Fernpiloten über den Abschluss einer Online-Prüfung ihrer Theoriekenntnisse nach den Punkten UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 des Anhangs sowie Ausstellung, Änderung, Aussetzung, Einschränkung oder Widerruf von Zeugnissen über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 des Anhangs; d) die Ausstellung, Änderung, Aussetzung, Einschränkung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen und LUC sowie Überprüfung der Vollständigkeit der Erklärungen, die für die Durchführung des UAS-Betriebs in der Kategorie „speziell“ benötigt werden; e) Aufbewahrung von Unterlagen, Aufzeichnungen und Berichten über Genehmigungen und Erklärungen für den UAS-Betrieb sowie über Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und LUC; f) Zurverfügungstellung von Informationen in einem gemeinsamen einheitlichen digitalen Format über von den Mitgliedstaaten innerhalb ihres nationalen Luftraums ausgewiesene geografische UAS-Gebiete; g) Ausstellung einer Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b oder einer Bestätigung nach Artikel 13 Absatz 2; h) Aufbau eines risikobasierten Aufsichtssystems für i) UAS-Betreiber, die eine Erklärung vorgelegt haben oder Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder eines LUC sind; ii) Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen, die Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 16 sind; i) die Festlegung einer Audit-Planung anhand des Risikoprofils für andere Betriebskategorien als die Kategorie „offen“, sowie die Festlegung des Konformitätsniveaus und der Sicherheitsbilanz der UAS-Betreiber, die eine Erklärung vorgelegt haben oder Inhaber eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses sind; j) die Durchführung von Inspektionen für andere Betriebskategorien als die Kategorie „offen“ bei UAS-Betreibern, die eine Erklärung vorgelegt haben oder Inhaber eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses sind, die die UAS prüft und gewährleistet, dass die UAS-Betreiber und Fernpiloten dieser Verordnung genügen; k) die Umsetzung eines Systems zur Erkennung und Prüfung von Störungen aufgrund der Nichtkonformität von UAS-Betreibern in der „offenen“ oder „speziellen“ Kategorie, die nach Artikel 19 Absatz 2 gemeldet wurden; l) Versorgung von UAS-Betreibern mit Informationen und Leitlinien zur Förderung der Sicherheit des UAS-Betriebs; m) Aufbau und Pflege von Systemen zur Registrierung von UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie für den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten oder der Umwelt darstellen kann.
Article 19 Sicherheitsinformationen
1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden nach Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 kooperieren in Sicherheitsfragen und legen Verfahren für den effizienten Austausch von Sicherheitsinformationen fest.
2 Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldet jeder UAS-Betreiber der zuständigen Behörde sicherheitsrelevante Ereignisse und tauscht Informationen über sein UAS aus.
3 Nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren Durchführungsrechtsakten sammeln, analysieren und veröffentlichen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) sowie die zuständigen Behörden Sicherheitsinformationen über den UAS-Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet.
4 Erhalten die Agentur und die zuständigen Behörden Informationen nach den Absätzen 1, 2 oder 3, ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten und Analysen etwaige Sicherheitsfragen zu klären, wobei sie die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Bereichen der Flugsicherheit sowie zwischen der Flugsicherheit, der Cybersicherheit und sonstigen Bereichen des Luftrechts berücksichtigen.
5 Ergreift die zuständige Behörde oder die Agentur Maßnahmen nach Absatz 4, unterrichtet sie unverzüglich alle einschlägigen interessierten Parteien und Organisationen, die diesen Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren Durchführungsrechtsakten genügen müssen.
Article 20 Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie
UAS-Arten im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen und die nicht privat hergestellt sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden: a) in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat; b) in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.
Article 21 Anpassungen von Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnissen
1 UAS-Betreibern erteilte Genehmigungen, Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und Erklärungen von UAS-Betreibern oder gleichwertige Dokumente, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften ausgestellt wurden, bleiben bis 1. Juli 2021 gültig.
2 Bis zum 1. Juli 2021 wandeln die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten sowie ihre Genehmigungen für UAS-Betreiber oder Erklärungen oder gleichwertige Dokumente, auch solche, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, entsprechend dieser Verordnung um.
3 Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis 1. Juli 2022 fortgeführt werden.
Article 22 Übergangsbestimmungen
Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen von Teil 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, unter den nachstehenden Bedingungen für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gestattet, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt: a) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 g, die von einem Fernpiloten, der das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.020(1) von Teil A des Anhangs betrieben werden; b) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden; c) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 2 kg und weniger als 25 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.040(1) und (2) betrieben werden.
Article 23 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.
2 Artikel 5 Absatz 5 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem in Anlage 1 des Anhangs das geltende Standardszenario aufgenommen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 5 Absatz 5 Erklärungen von UAS-Betreibern akzeptieren, die auf nationalen Standardszenarien beruhen, sofern diese Szenarien den Anforderungen von Punkt UAS.SPEC.020 des Anhangs genügen, bis diese Verordnung geändert und das Standardszenario in Anlage 1 des Anhangs aufgenommen wird.
3 Artikel 15 Absatz 3 gilt ab dem 1. Juli 2021.
Relations
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