Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham wird nicht erneuert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 78 zu Chlorpropham gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 8. Januar 2020 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorpropham als Wirkstoff enthalten.
Article 4 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 8. Oktober 2020 enden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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