Durchführungsverordnung (EU) 2019/1084 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Harmonisierung der Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer sowie der Rückverfolgbarkeit bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 20a Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer in den Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass aktuelle Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009: a) gemäß der auf der Website der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen erstellt werden; b) entweder in TRACES aufgenommen werden oder ab spätestens 31. Oktober 2021 darüber zugänglich sind.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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