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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1174 der Kommission vom 9. Juli 2019 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2019 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32019R1174
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-07-09
In force since
2019-07-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2019 für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer I aufgelistet.

2 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2019 für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer II aufgelistet.

3 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2019 für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer III aufgelistet.

4 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2019 für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer IV aufgelistet.

5 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2019 für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer V aufgelistet.

6 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2019 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VI aufgelistet.

7 Die Höchstbeträge für 2019 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VII aufgelistet.

8 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2019 für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VIII aufgelistet.

Article 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Relations

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