Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für ein technologieneutrales und interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“) mit harmonisierten Schnittstellen geschaffen, um die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Schiffe beim Einlaufen in einen Hafen der Union, beim Aufenthalt in und Auslaufen aus einem solchen Hafen zu erleichtern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr“ (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“)der rechtliche und technische Rahmen für die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Hafenaufenthalte in der Union, der aus einem Netz nationaler zentraler Meldeportale für den Seeverkehr mit harmonisierten Meldeschnittstellen besteht und den Datenaustausch über SafeSeaNet und andere einschlägige Systeme sowie gemeinsame Dienste für die Nutzerregistrierung und Zugangsverwaltung, die Adressierung, die Schiffsidentifizierung, Ortscodes und Informationen über gefährliche und umweltschädliche Güter sowie über Gesundheit umfasst;2.„Schiff“ein seegehendes Fahrzeug oder Fahrzeug, das in einer Meeresumgebung eingesetzt wird und einer im Anhang aufgeführten Meldeverpflichtung unterliegt;3.„nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr“eine auf nationaler Ebene eingerichtete und betriebene technische Plattform für den Empfang, den Austausch und die Weiterleitung von Informationen in elektronischer Form zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen; diese Plattform umfasst ein allgemein festgelegtes Management von Zugriffsrechten, ein Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und eine grafische Nutzerschnittstelle für die Kommunikation mit Anmeldern sowie Links zu den Systemen und Datenbanken der zuständigen Behörden auf nationaler und Unionsebene; sie ermöglicht die Übermittlung von Mitteilungen oder Bestätigungen zu verschiedensten Entscheidungen, die von den beteiligten zuständigen Behörden gefasst werden können, an die Anmelder und sie könnte gegebenenfalls auch die Anbindung an andere Meldewege zulassen;4.„Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle“eine Middleware-Komponente im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr, durch die Informationen zwischen dem Informationssystem des Anmelders und dem einschlägigen nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr ausgetauscht werden können;5.„Meldeverpflichtung“die gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsakten sowie den dort genannten nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgeschriebenen Informationen, die im Zusammenhang mit einem Hafenaufenthalt bereitzustellen sind;6.„Hafenaufenthalt“das Einlaufen eines Schiffes und der Aufenthalt eines Schiffes in einem Seehafen eines Mitgliedstaats sowie das Auslaufen eines Schiffes aus einem solchen Seehafen;7.„Datenelement“die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist;8.„EMSWe-Datensatz“die vollständige Liste der Datenelemente, die sich aus Meldeverpflichtungen ergeben;9.„grafische Nutzerschnittstelle“eine Webschnittstelle für die webbasierte wechselseitige Übermittlung von zwischen Nutzer und System ausgetauschten Daten an ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr, die den Anmeldern die manuelle Eingabe von Daten ermöglicht, unter anderem mittels harmonisierter elektronischer Arbeitsblätter und Funktionen, die es ermöglichen, Meldedatenelemente aus diesen Arbeitsblättern zu extrahieren, und die auch gemeinsame Funktionen und Merkmale umfassen, die einen einheitlichen Navigationsfluss und ein einheitliches Hochladen von Daten für die Anmelder gewährleisten;10.„gemeinsamer Adressierungsdienst“eine zusätzliche Dienstleistung auf freiwilliger Basis für Anmelder zum Start der direkten Datenverbindung zwischen dem System eines Anmelders und dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle des jeweiligen nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr;11.„Anmelder“jede natürliche oder juristische Person, die den Meldeverpflichtungen unterliegt, oder jede ordnungsgemäß befugte natürliche oder juristische Person, die im Auftrag jener Person im Rahmen der einschlägigen Meldeverpflichtung handelt;12.„Zollbehörden“die Behörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;13.„Datendienstleister“eine natürliche oder juristische Person, die einem Anmelder im Zusammenhang mit Meldeverpflichtungen Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erbringt;14.„elektronische Übermittlung von Informationen“die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann;15.„Hafendiensteanbieter“jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Hafendienste erbringt.
Article 3 Festlegung des EMSWe-Datensatzes
1 Gemäß Absatz 3 dieses Artikels legt die Kommission den EMSWe-Datensatz fest und ändert ihn.
2 Bis zum 15. Februar 2020 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jegliche Meldeverpflichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie die in den EMSWe-Datensatz aufzunehmende Datenelemente mit. Sie machen diese Datenelemente genau kenntlich.
3 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung zwecks Aufnahme, Streichung oder Änderung eines Verweises auf nationale Rechtsvorschriften oder Anforderungen, auf Unionsrechtsakte oder auf internationale Rechtsakte zu ändern und um den EMSWe-Datensatz festzulegen und zu ändern. Der erste entsprechende delegierte Rechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen. Gemäß Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, im Einklang mit den in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgesehenen Meldeverpflichtungen Datenelemente in den EMSW-Datensatz aufzunehmen oder zu ändern. Bei der Beurteilung, ob Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden sollen, berücksichtigt die Kommission Sicherheitserwägungen sowie die Grundsätze des FAL-Übereinkommens, insbesondere den Grundsatz, nur die Meldung wesentlicher Informationen zu verlangen und die Zahl der einzelnen Angaben so gering wie möglich zu halten. Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen, ob die Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung. Ein delegierter Rechtsakt, der ein Datenelement im EMSWe-Datensatz einfügt oder ändert, nimmt ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 Bezug. Entscheidet die Kommission, die betreffenden Datenelemente nicht aufzunehmen, so gibt sie stichhaltige Gründe für diese Ablehnung an, wobei auf die Sicherheit der Schifffahrt und die Grundsätze des FAL-Übereinkommens Bezug genommen wird.
Article 4 Änderungen des EMSWe-Datensatzes
1 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen, eine Meldeverpflichtung zu ändern, die andere als die im EMSWe-Datensatz enthaltenen Informationen umfassen würde, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission umgehend mit. In dieser Mitteilung macht der Mitgliedstaat die nicht unter den EMSWe-Datensatz fallenden Informationen genau kenntlich und gibt den vorgesehenen Zeitraum für die Anwendung der betreffenden Meldeverpflichtung an.
2 Die Mitgliedstaaten führen keine neuen Meldeverpflichtungen ein, es sei denn, die Kommission hat eine solche Einführung im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 3 gebilligt und die entsprechenden Informationen wurden in den EMSWe-Datensatz aufgenommen und in den harmonisierten Meldeschnittstellen angewandt.
3 Die Kommission prüft im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3, ob eine Änderung des EMSWe-Datensatzes erforderlich ist. Änderungen des EMSWe-Datensatzes werden außer in ausreichend begründeten Fällen nur einmal im Jahr vorgenommen.
4 Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat auch ohne Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten zusätzliche Datenelemente von den Anmeldern anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Datenelemente. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat erlauben, für zwei weitere Zeiträume von drei Monaten weiterhin zusätzliche Datenelement anzufordern, wenn die außergewöhnlichen Umstände andauern. Spätestens einen Monat vor dem Ablauf des letzten Dreimonatszeitraums gemäß Unterabsatz 1 kann der Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass die zusätzlichen Datenelemente gemäß Artikel 3 Absatz 3 in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Der Mitgliedstaat darf weiterhin solange die zusätzlichen Datenelemente von den Anmeldern anfordern, bis eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, und — im Falle einer befürwortenden Entscheidung — bis zur Implementierung des geänderten EMSWe-Datensatzes.
Article 5 Nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr
1 Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr ein, durch das gemäß dieser Verordnung und unbeschadet der Artikel 7 und 11 unter Verwendung und im Einklang mit dem EMSWe-Datensatz einmalig alle zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen erforderlichen Informationen abgegeben werden, unter Nutzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle sowie der grafischen Nutzerschnittstelle gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls andere Meldewege gemäß Artikel 7, damit diese Informationen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Umfang bereitgestellt werden, der erforderlich ist, damit diese Behörden ihre jeweiligen Funktionen ausüben können. Die Mitgliedstaaten sind für den Betrieb ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verantwortlich. Die Mitgliedstaaten können mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten gemeinsam ein zentrales Meldeportal für den Seeverkehr einrichten. Diese Mitgliedstaaten bestimmen dieses zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zu ihrem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr und bleiben für dessen Betrieb gemäß dieser Verordnung zuständig.
2 Die Mitgliedstaaten, die über keine Seehäfen verfügen, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu entwickeln, einzurichten, zu betreiben und bereitzustellen, befreit.
3 Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: a) die Kompatibilität des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr mit dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und die Einhaltung der gemeinsamen Funktionen gemäß Artikel 6 Absatz 2 durch die grafische Nutzerschnittstelle ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr; b) die zeitnahe Integration der harmonisierten Meldeschnittstellen in Übereinstimmung mit den in dem in Artikel 6 genannten Durchführungsrechtakt festgelegten Umsetzungsterminen und allen folgenden Aktualisierungen im Einklang mit den Terminen, die im mehrjährigen Durchführungsplan (MIP) vereinbart wurden; c) eine Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden, um die Übermittlung der diesen Behörden zu meldenden Daten über das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr und an diese Systeme im Einklang mit den Unionsrechtsakten und den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie unter Einhaltung der technischen Spezifikationen dieser Systeme zu ermöglichen; d) die Bereitstellung eines Helpdesks während der ersten zwölf Monate ab dem 15. August 2025 und einer Webseite für den Online-Support für das jeweilige nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr mit einer klaren Anleitung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls in einer international verwendeten Sprache; e) die Bereitstellung einer angemessenen und notwendigen Schulung für das Personal, das direkt am Betrieb des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr beteiligt ist.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verlangten Informationen zu den für die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden gelangen und auf die Zwecke der jeweiligen Behörde beschränkt sind. Dabei sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten enthaltenen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen eingehalten und gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch die Interoperabilität mit den von diesen Behörden verwendeten Informationssystemen.
5 Das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr bietet den Anmeldern die technische Möglichkeit, Dienstleistungsanbietern im Bestimmungshafen gesondert einen vorab auf nationaler Ebene festgelegten Teilmenge von Datenelementen zur Verfügung zu stellen.
6 Sind zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen in einem Mitgliedstaat nicht alle Elemente des EMSWe-Datensatzes vorgeschrieben, so nimmt das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr Meldungen entgegen, die auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangten Datenelemente beschränkt sind. Das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr nimmt auch Meldungen des Anmelders entgegen, die zusätzliche Elemente des EMSWe-Datensatzes enthalten; allerdings muss es diese zusätzlichen Elemente nicht verarbeiten und speichern.
7 Die Mitgliedstaaten speichern die in ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr abgegebenen Informationen nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass den Anforderungen dieser Verordnung genügt wird und die im Anhang aufgeführten Unions-, internationalen und nationalen Rechtsakte eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten löschen solche Informationen unmittelbar danach.
8 Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der von den Anmeldern im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr eingegebenen Daten die voraussichtlichen und tatsächlichen Einlauf- und Auslaufzeiten der Schiffe in einem auf Unionsebene harmonisierten elektronischen Format öffentlich zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schiffe mit sensibler Fracht, für die die Veröffentlichung solcher Informationen durch das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr eine Bedrohung der Sicherheit darstellen könnte.
9 Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr verfügen über eine einheitliche Internet-Adresse.
10 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um einen harmonisierten Aufbau für die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Support-Webseite, technische Spezifikationen für die in Absatz 8 genannte Zurverfügungstellung von Einlauf- und Auslaufzeiten und ein einheitliches Format für die in Absatz 9 genannten Internet-Adressen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
Article 6 Harmonisierte Meldeschnittstellen
1 Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen für das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr festzulegen. Ziel der funktionalen und technischen Spezifikationen ist es, die Interoperabilität mit verschiedenen Technologien und Meldesystemen der Nutzer zu erleichtern. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
2 Bis zum 15. August 2022 entwickelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle für die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 5 dieses Artikels genannten Spezifikationen, und aktualisiert es nachfolgend.
3 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und alle einschlägigen Informationen für die Integration in ihr jeweiliges nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zur Verfügung.
4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte, um die in Artikel 2 Absatz 9 genannten gemeinsamen Funktionen der grafischen Nutzerschnittstelle und der Vorlagen für die harmonisierten digitalen Arbeitsblätter festzulegen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren zu ändern, um die Kompatibilität der Schnittstellen mit neuen Technologien sicherzustellen.
6 Die Durchführungsrechtsakte nach diesem Artikel werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
Article 7 Andere Meldewege
1 Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, Informationen auf freiwilliger Basis über Datendienstleister, die den Anforderungen des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle genügen, an das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zu übermitteln.
2 Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, die Informationen über andere Meldekanäle zu übermitteln, sofern die Nutzung dieser Kanäle für die Anmelder freiwillig ist. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die relevanten Informationen über diese anderen Kanäle dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr zur Verfügung gestellt werden.
3 Für den Fall, dass eines der in den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 12 bis 17 genannten elektronischen Systeme vorübergehend ausfällt, können die Mitgliedstaaten alternative Mittel für die Bereitstellung der Informationen nutzen.
Article 8 Grundsatz der einmaligen Erfassung
1 Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 und vorbehaltlich anderslautendem Unionsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anmelder die Informationen nach dieser Verordnung nur einmal je Hafenaufenthalt übermitteln muss und dass die relevanten Datenelemente des EMSWe-Datensatzes im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellt und wiederverwendet werden.
2 Die Kommission stellt sicher, dass die durch das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr übermittelten Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen und Befreiungen in der EMSWe-Schiffsdatenbank nach Artikel 14 erfasst und für nachfolgende Hafenaufenthalte innerhalb der Union zur Verfügung gestellt werden.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenelemente des EMSWe-Datensatzes, die beim Auslaufen aus einem Hafen in der Union angegeben werden, dem Anmelder zur Verfügung gestellt werden, damit diese sie beim Einlaufen im nächsten Hafen in der Union zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen nutzen können, vorausgesetzt, das Schiff hat während dieser Reise keinen Hafen außerhalb der Union angelaufen. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entgegengenommen werden, es sei denn, die genannte Verordnung sieht die Möglichkeit vor, diese Informationen zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.
4 Alle relevanten Datenelemente aus dem EMSWe-Datensatz, die gemäß dieser Verordnung entgegengenommen werden, werden den anderen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr über das SafeSeaNet-System zur Verfügung gestellt.
5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Liste der einschlägigen Datenelemente nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
Article 9 Zuständigkeit für die übermittelten Informationen
Der Anmelder ist dafür zuständig, die Vorlage von Datenelementen unter Einhaltung der geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen zu gewährleisten. Der Anmelder bleibt für die Daten und für die Aktualisierung aller Informationen zuständig, die sich nach der Eingabe in das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr geändert haben sollten.
Article 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.
2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
3 Im Einklang mit geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalem Recht ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der nach dieser Verordnung ausgetauschten geschäftlichen und anderen sensiblen Informationen zu wahren.
Article 11 Zusätzliche Bestimmungen für den Zoll
1 Diese Verordnung steht dem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten, die die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden, nicht entgegen.
2 Die einschlägigen Informationen in der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden, sofern mit den Zollvorschriften der Union vereinbar, dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr als Referenz zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls für andere im Anhang aufgeführte Meldeverpflichtungen wiederverwendet.
3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte, um die Liste der einschlägigen Informationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
Article 12 Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für das EMSWe
1 Die Kommission errichtet ein gemeinsames Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für die Anmelder und Datendienstleister, die das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr nutzen, sowie für die auf das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zugreifenden nationalen Behörden in Fällen, in denen eine Authentifizierung benötigt wird, und sie gewährleistet die Verfügbarkeit des Registers und des Systems. Dieses gemeinsame Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem sieht eine einmalige Nutzerregistrierung mittels eines bestehenden, auf Unionsebene anerkannten Unionsregisters, eine gemeinsame Nutzerverwaltung und eine Nutzerüberwachung auf Unionsebene vor.
2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die für die Ermittlung und Registrierung neuer Nutzer sowie für die Änderung und Auflösung bestehender Konten durch das in Absatz 1 genannte System zuständig sein soll.
3 Für die Zwecke des Zugriffs auf das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr in verschiedenen Mitgliedstaaten gilt ein im EMSWe-Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem registrierter Anmelder oder Datendienstleister als registriert für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr aller Mitgliedstaaten und handelt im Rahmen der Zugriffsrechte, die ihm vom jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Regelungen gewährt werden.
4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Nutzerregisters und Zugangsverwaltungssystems einschließlich der in Absatz 2 genannten Funktionen festzulegen. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Article 13 Gemeinsamer Adressierungsdienst
1 Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen freiwilligen gemeinsamen Adressierungsdienst, sofern das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle vollständig gemäß Artikel 6 eingeführt wurde.
2 Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des gemeinsamen Adressierungsdienstes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2024 erlassen.
Article 14 EMSWe-Schiffsdatenbank
1 Die Kommission richtet im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 eine EMSWe-Schiffsdatenbank ein, die eine Liste mit Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen sowie Aufzeichnungen über deren Befreiungen von Meldeformalitäten enthält.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten der EMSWe-Schiffsdatenbank auf Grundlage der von den Anmeldern im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr eingegebenen Daten zur Verfügung stehen.
3 Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der Schiffsdatenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.
4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung der Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen sowie Aufzeichnungen über deren Befreiungen von Meldeformalitäten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Article 15 Gemeinsame Standortdatenbank
1 Die Kommission richtet eine gemeinsame Standortdatenbank ein, die eine Referenzliste der Ortscodes und der in der IMO-Datenbank GISIS eingetragenen Codes von Hafenanlagen enthält.
2 Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der Standortdatenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.
3 Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen aus der Standortdatenbank über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr auf nationaler Ebene zur Verfügung.
4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Standortdatenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung der Ortscodes und der Codes von Hafenanlagen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Article 16 Gemeinsame Gefahrgut-Datenbank
1 Die Kommission richtet eine gemeinsame Gefahrgut-Datenbank mit einer Liste gefährlicher und umweltschädlicher Güter ein, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG und dem FAL-7 der IMO unter Berücksichtigung der relevanten Datenelemente aus den IMO-Übereinkommen und -Codes gemeldet werden müssen.
2 Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.
3 Die Datenbank ist mit den entsprechenden Einträgen in der Datenbank MAR-CIS zu verknüpfen, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) hinsichtlich der Informationen über die mit gefährlichen und umweltschädlichen Gütern verbundenen Gefahren und Risiken entwickelt wurde.
4 Die Datenbank wird auf nationaler Ebene und auf Unionsebene im Rahmen des Meldeverfahrens über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr als Referenz- und als Überprüfungsinstrument genutzt.
5 Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen aus der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr auf nationaler Ebene zur Verfügung.
6 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung und Bereitstellung der Referenzinformationen über Gefahrgut festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Article 17 Gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene
1 Die Kommission stellt eine gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene zur Verfügung, die Daten zu den Seegesundheitserklärungen gemäß Artikel 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 (IHR) empfangen und speichern kann. Personenbezogene Daten über Kranke an Bord von Schiffen werden in dieser Datenbank nicht gespeichert. Die zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten haben für den Empfang und den Austausch von Daten Zugriff auf die Datenbank.
2 Die Mitgliedstaaten, die die Datenbank für Schiffshygiene nutzen, geben bei der Kommission an, welche ihrer nationalen Behörden für die Nutzerverwaltung bezüglich dieser Datenbank, einschließlich der Registrierung neuer Nutzer sowie der Änderung und Auflösung von Konten, verantwortlich ist.
3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der in Absatz 1 genannten Datenbank festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
Article 18 Nationale Koordinatoren
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe. Der nationale Koordinator a) dient Nutzern und der Kommission als die nationale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung; b) koordiniert die Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats und deren Zusammenarbeit; c) koordiniert die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verteilung der Daten und der Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.
Article 19 Mehrjähriger Durchführungsplan
Um die zeitnahe Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Aktualisierung des harmonisierten Schnittstellenmoduls und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe bereitzustellen, erlässt die Kommission nach angemessener Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten einen mehrjährigen Durchführungsplan und überarbeitet diesen jährlich; der Durchführungsplan enthält Folgendes: a) einen Plan für die für die folgenden 18 Monate vorgesehene Entwicklung und Aktualisierung der harmonisierten Meldeschnittstellen und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe; b) einen Plan für die Entwicklung des gemeinsamen Adressierungsdienstes bis zum 15. August 2024; c) vorläufige Termine für die Konsultation einschlägiger Interessenträger; d) vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten, um die harmonisierten Meldeschnittstellen anschließend in die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu integrieren; e) vorläufige Fristen für die Entwicklung eines gemeinsamen Adressierungsdienstes durch die Kommission im Anschluss an die Einführung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle; f) Testphasen für Mitgliedstaaten und Anmelder zur Erprobung ihrer Verbindungen mit neuen Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen; g) Testphasen für den gemeinsamen Adressierungsdienst; h) vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten und Anmelder, um ältere Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen außer Betrieb zu nehmen.
Article 20 Kosten
Der Gesamthaushalt der Europäischen Union deckt folgende Kosten ab: a) Entwicklung und Wartung der IKT-Werkzeuge durch die Kommission und EMSA zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung auf Unionsebene; b) Förderung des EMSWe auf Unionsebene auch unter einschlägigen Interessenträgern und auf Ebene einschlägiger internationaler Organisationen.
Article 21 Zusammenarbeit mit anderen Systemen oder Diensten zur Erleichterung von Handel und Verkehr
Soweit durch andere Unionsrechtsakte Systeme oder Dienste zur Erleichterung von Handel und Verkehr geschaffen wurden, koordiniert die Kommission die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Systemen oder Diensten, um Synergien zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden.
Article 22 Überprüfung und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung des EMSWe und berichten der Kommission von ihren Erkenntnissen. Der Bericht umfasst folgende Indikatoren: a) Nutzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle; b) Nutzung der grafischen Nutzerschnittstelle; c) Verwendung anderer Meldewege nach Artikel 7. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen Bericht jährlich unter Verwendung einer von der Kommission bereitzustellenden Vorlage. Bis zum 15. August 2027 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über das Funktionieren des EMSWe auf der Grundlage der erhobenen Daten und Statistiken vor. Der Bewertungsbericht enthält gegebenenfalls eine Bewertung neu aufkommender Technologien, die zu Änderungen oder zur Ersetzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle führen können.
Article 23 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 24 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 25 Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU
Die Richtlinie 2010/65/EU wird mit Wirkung vom 15. August 2025 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2010/65/EU gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 26 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie findet ab dem 15. August 2025 Anwendung.
3 Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Funktionen und die Funktionen im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Meldeverpflichtungen in Teil A Nummer 7 des Anhangs werden wirksam, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für die Anwendung dieser Meldeverpflichtungen erforderlich sind, entsprechend dem von der Kommission nach den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Arbeitsprogramm betriebsbereit sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, zu welchem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt worden sind, in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.
Relations
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