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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

CELEX
32019R1241
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-20
In force since
2019-08-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen zu folgenden Aspekten: a) Fang und Anlandung von biologischen Meeresschätzen, b) Einsatz von Fanggeräten und c) Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.

2 Die Artikel 7, 10, 11 und 12 gelten auch für die Freizeitfischerei. In den Fällen, in denen die Freizeitfischerei sich in einer bestimmten Region erheblich auswirkt, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie vorsieht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 oder Teile A oder C der Anhänge V bis X auch für die Freizeitfischerei gelten.

3 Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Artikeln 25 und 26 gelten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich folgenden Zwecken dienen: a) wissenschaftliche Forschung und b) direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren.

Article 3 Ziele

1 Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der GFP unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden.

2 Technische Maßnahmen sollen insbesondere zur Verwirklichung der folgenden Ziele beitragen: a) Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von laichenden biologischen Meeresressourcen zu schützen; b) sicherzustellen, dass in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführten Arten, minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden, damit diese unbeabsichtigten Fänge die Erhaltung dieser Arten nicht gefährden; c) sicherzustellen, dass die negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume, unter anderem auch durch geeignete Anreize, minimiert werden; d) zu gewährleisten, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2008/56/EG — insbesondere zur Erreichung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG — und gemäß Richtlinie 2009/147/EG getroffen wurden.

Article 4 Vorgaben

1 Durch technische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass a) die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 so weit wie möglich verringert werden; b) die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren, Meeresreptilien, Seevögeln und anderen nicht kommerziell genutzten Arten unterhalb der Obergrenzen liegen, die in den Rechtsvorschriften der Union und in internationalen, für die Union bindenden Übereinkünften festgelegt sind; c) die Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Lebensräume am Meeresboden mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

2 Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 31 wird geprüft, welche Fortschritte bezüglich dieser Vorgaben erzielt wurden.

Article 5 Definition von Fischereizonen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende geografische Festlegungen für Fischereizonen: a) „Nordsee“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4; b) „Ostsee“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Divisionen 3b, 3c und 3d; c) „Nordwestliche Gewässer“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Untergebieten 5, 6 und 7; d) „Südwestliche Gewässer“ bezeichnet die ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Unionsgewässer) und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Unionsgewässer); e) „Mittelmeer“ bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ W; f) „Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer im geografischen Untergebiet 29 der GFCM gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ; g) „Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik“ bezeichnet die Gewässer um Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin, die unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats stehen; h) „NEAFC-Regelungsgebiet“ bezeichnet die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ; i) „GFCM-Übereinkommensgebiet“ bezeichnet das Mittelmeer und das Schwarze Meer sowie die hieran angrenzenden Gewässer gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

Article 6 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck 1. „Bewirtschaftungsmuster“ die Art und Weise, wie die fischereiliche Sterblichkeit über die Alters- und Größenstruktur eines Bestands verteilt ist; 2. „Selektivität“ eine mengenmäßige Angabe, mit der die Wahrscheinlichkeit angegeben wird, biologische Meeresschätze einer bestimmten Größe und/oder Art zu fangen; 3. „gezielte Fischerei“ den Fischereiaufwand, der auf die Befischung einer bestimmten Art oder einer Gruppe von Arten ausgerichtet ist und der in gemäß Artikel 27 Absatz 7 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten auf regionaler Ebene genauer festgelegt werden kann; 4. „guter Umweltzustand“ den Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG; 5. „Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können; 6. „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können; 7. „empfindlicher Lebensraum“ einen Lebensraum, dessen Erhaltungszustand, einschließlich seiner Größe und der Beschaffenheit (Struktur und Funktion) seiner biotischen und abiotischen Komponenten, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Lebensräumen gehören insbesondere die Lebensraumtypen in Anhang I und die Lebensräume der Arten in Anhang II der Richtlinie 92/43 EWG, die Lebensräume der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten, die Lebensräume, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen, und die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates definierten empfindlichen marinen Ökosysteme; 8. „empfindliche Art“ eine Art, deren Erhaltungszustand, einschließlich ihres Lebensraums, ihrer Verbreitung, ihrer Populationsgröße oder der Beschaffenheit ihrer Population, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Arten gehören insbesondere die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten und die Arten, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen; 9. „kleine pelagische Arten“ Arten wie Makrele, Hering, Bastardmakrele, Sardelle, Sardine, Blauen Wittling, Glasauge, Sprotte und Eberfisch; 10. „Beiräte“ gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtete Interessengruppen; 11. „Schleppnetz“ ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und das aus einem durch einen Fangsack oder einen Steert abgeschlossenen Netz besteht; 12. „gezogenes Fanggerät“ Schleppnetze, Snurrewaden, Dredgen und ähnliches Gerät, das im Wasser durch eines oder mehrere Fischereifahrzeuge oder durch ein anderes mechanisiertes System aktiv bewegt wird; 13. „Grundschleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz auf oder nahe dem Meeresboden konzipiert und ausgerüstet ist; 14. „Zweischiff-Grundschleppnetz“ ein Grundschleppnetz, das von zwei Schiffen gleichzeitig, und zwar einem Schiff an jeder Seite des Schleppnetzes, gezogen wird. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird durch den Abstand zwischen den beiden das Netz ziehenden Schiffen erreicht; 15. „Pelagisches Schleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz in mittleren Wassertiefen konzipiert und ausgerüstet ist; 16. „Baumkurre“ ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch einen Baum, einen Netzflügel oder eine ähnliche Vorrichtung gespreizt ist; 17. „Pulsbaumkurre“ ein Schleppnetz, bei dem biologische Meeresschätze unter Verwendung von elektrischem Strom gefangen werden; 18. „Snurrewade“ oder „Schottisches Wadennetz“ ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Schiff befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Gerät besteht aus einem Netz, das der Konstruktion nach einem Grundschleppnetz entspricht; 19. „Strandwaden“ Umschließungs- und Zugnetze, die mit einem Wasserfahrzeug ausgefahren und vom Ufer aus oder von einem am Ufer befestigten oder am Ufer vor Anker liegenden Wasserfahrzeug eingeholt werden; 20. „Umschließungsnetz“ ein allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird. Es kann mit einer Schließleine versehen sein; 21. „Ringwade“ oder „Ringnetz“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann; 22. „Dredgen“ Geräte für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, die entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes aktiv gezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) werden und die aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite bestehen, deren unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe von Handwinden gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Fanggeräten im Sinne dieser Verordnung; 23. „Stellnetze“ jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das am Meeresboden verankert ist, sodass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin verwickeln bzw. im Netztuch hängen bleiben; 24. „Treibnetz“ ein Netz, das mithilfe von Auftriebskörpern an der Wasseroberfläche oder in der gewünschten Tiefe gehalten wird und eigenständig oder zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen; 25. „Kiemennetz“ ein aus einem einzigen Netztuch bestehendes stationäres Fanggerät, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird; 26. „Verwickelnetz“ ein aus einer Netzwand bestehendes Stellnetz, bei dem das Netztuch so an die Taue angeschlagen ist, dass im Vergleich zum Kiemennetz mehr lockeres Netztuch vorhanden ist; 27. „Spiegelnetz“ ein aus mehreren Netzwänden bestehendes Stellnetz mit zwei großmaschigen Außenwänden und einer kleinmaschigen Netzwand dazwischen; 28. „kombiniertes Kiemen- und Spiegelnetz“ ein am Boden verankertes Netz, bei dem ein Kiemennetz den oberen Teil und ein Spiegelnetz den unteren Teil bildet; 29. „Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine variabler Länge besteht, an der in Abständen, deren Länge von der Zielart abhängt, Mundschnüre mit Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens verankert oder vertikal oder treibt an der Oberfläche; 30. „Reusen“ Fallen zum Fangen von Schalentieren, Weichtieren […] oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben, die einen oder mehrere Eingänge haben und die auf den Meeresboden gesetzt oder über den Meeresboden gehängt werden; 31. „Handleine“ eine einzige Handangel, mit einem oder mehreren künstlichen Ködern oder beköderten Haken; 32. „Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln oder Rote Korallen zu ernten; 33. „Steert“ den zylinderförmigen, mit überall dem gleichen Umfang, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Er kann aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) bestehen, die an ihren Seiten miteinander verknüpft sind, und kann das Verlängerungsstück, das aus einem oder mehreren Netzblättern besteht, die direkt vor dem eigentlichen Steert angebracht sind, umfassen; 34. „Maschenöffnung“: i) geknotetes Netztuch: längster Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche voll gestreckt ist; ii) knotenloses Netztuch: innerer Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Verbindungen einer Masche, wenn die Masche entlang der längsten möglichen Achse voll gestreckt ist; 35. „Quadratmasche“ eine vierseitige Masche, bestehend aus zwei Sätzen paralleler Maschenschenkel derselben nominalen Länge, wobei ein Satz parallel und der andere Satz im rechten Winkel zur Längsachse des Netzes verläuft; 36. „Rautenmasche“ eine Masche bestehend aus vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Masche im rechten Winkel zueinander verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft; 37. „T90“ Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche gezogene Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchs parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft; 38. „Bacoma-Fluchtfenster“ eine Ausstiegsluke aus knotenlosem Quadratmaschennetztuch, die in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt wird, wobei das untere Ende nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt ist; 39. „Siebnetz“ ein Netztuch, das vor dem Steert oder dem Tunnel um den gesamten Umfang eines Garnelenschleppnetzes angebracht ist und dort spitz zuläuft, wo es am unteren Netzblatt des Garnelenschleppnetzes befestigt ist. An der Stelle, an der das Siebnetz auf den Steert trifft, befindet sich eine Fluchtöffnung, durch die Arten bzw. einzelne Fische entkommen können, die für das Sieb zu groß sind, während Garnelen durch das Sieb in den Steert gelangen können; 40. „Netztiefe“ die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten) in einem Netz; 41. „Stellzeit“ oder „Stelldauer“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Fanggeräts und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs; 42. „Sensoren zur Fanggeräteüberwachung“ elektronische Fernsensoren, die an Fanggeräten angebracht werden, um die wichtigsten Leistungsparameter, wie den Scherbrettabstand oder die Fangmenge, zu überwachen; 43. „beschwerte Leine“ eine Leine aus beköderten Haken mit zusätzlichen Gewichten, damit die Sinkgeschwindigkeit erhöht und somit die Zeit verringert wird, während der sie Seevögeln zugänglich ist; 44. „akustische Abschreckvorrichtung“ Geräte, durch die zum Beispiel Meeressäugetiere durch das Aussenden akustischer Signale von Fanggeräten ferngehalten werden sollen; 45. „Scheuchvorrichtungen“ (auch als Tori-Leinen bezeichnet) Leinen mit flatternden Bändern, die beim Aussetzen von beköderten Haken von einem hohen, nahe am Heck des Fischereifahrzeugs befindlichen Punkt hinter diesem hergezogen werden, um Seevögel von den Haken fernzuhalten; 46. „direkte Bestandsaufstockung“ das Aussetzen wildlebender Tiere ausgewählter Arten in Gewässern, in denen diese natürlich vorkommen, um die natürliche Regeneration der aquatischen Umwelt zur Vergrößerung der Zahl der befischbaren Tiere und/oder zur Verstärkung der natürlichen Rekrutierung zu nutzen; 47. „Bestandsumsetzung“ das Verfahren, durch das eine Art absichtlich durch den Menschen innerhalb von Gebieten, in denen bereits feste Populationen dieser Art vorhanden sind, transportiert und wieder freigesetzt wird; 48. „Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität“ ein Referenzinstrument zur Überwachung im Zeitverlauf der Fortschritte bei der Verwirklichung des GFP-Ziels, unerwünschte Fänge zu minimisieren; 49. „Harpunengewehr“ ein pneumatisches oder mechanisch betätigtes Handgewehr, das Harpunenpfeile zum Zweck der Unterwasserfischerei verschießt; 50. „Länge der optimalen Selektivität (Lopt)“ die durchschnittliche Fanglänge, bei der gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten das optimale Wachstum der einzelnen Fische in einem Bestand gewährleistet ist.

Article 7 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

1 Folgende Methoden sind beim Fang oder der Ernte von Meerestieren verboten: a) Giftige, betäubende oder ätzende Stoffe; b) elektrischer Strom mit Ausnahme von Pulsbaumkurren, deren Einsatz nur gemäß den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teil D zulässig ist; c) Sprengstoff; d) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente; e) gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen; f) Andreaskreuze und ähnliche Geräte insbesondere zur Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen; g) Geschosse jeglicher Art, ausgenommen Geschosse, die für das Töten von Thunfischen in Netzkäfigen oder von in Tonnaren gefangenen Thunfischen verwendet werden, und ausgenommen handgehaltene Speere oder Harpunengewehre, die in der Freizeitfischerei ohne Tauchgerät von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwendet werden;

2 Ungeachtet des Artikels 2 gilt der vorliegende Artikel für Unionsschiffe in internationalen Gewässern und in Drittlandsgewässern, es sei denn, die von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder von einem Drittland erlassenen Vorschriften bestimmen ausdrücklich etwas anderes.

Article 8 Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte

1 Für die Zwecke der Anhänge V bis XI ist als Maschenöffnung eines in den genannten Anhängen beschriebenen gezogenen Fanggeräts die Mindestmaschenöffnung jedes Steerts und jedes Tunnels zu verstehen, das bzw. der an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefunden wird und an einem Zugnetz angebracht ist oder angebracht werden könnte. Dieser Absatz gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden, oder bei der Verwendung in Verbindung mit Vorrichtungen, die Fischen und Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen. Weitere Ausnahmeregelungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität für Meerestiere können in einem gemäß Artikel 15 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen werden.

2 Absatz 1 gilt nicht für Dredgen. Auf Reisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, gilt Folgendes: a) Es ist verboten, Meerestiere umzuladen; b) In der Ostsee ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Anteil am Lebendgewicht von mindestens 85 % entfällt dabei auf Muscheln und/oder Furcellaria lumbricalis; c) In allen anderen Meeresbecken, mit Ausnahme des Mittelmeers, für das Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt, ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Lebendgewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln, Schnecken und Schwämme. Buchstaben b und c dieses Absatzes gelten nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Solche unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3 Werden mehrere Netze gleichzeitig von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen gezogen, so müssen alle Netze dieselbe nominale Maschenöffnung aufweisen. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine Ausnahmeregelung zu diesem Absatz vorsehen, wenn die Verwendung mehrerer Netze mit unterschiedlicher Maschenöffnung Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze hat, die denen der bestehenden Fangmethoden mindestens gleichwertig sind.

4 Es ist verboten, Vorrichtungen zu verwenden, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird, sowie eine solche Vorrichtung, die speziell für diesen Zweck konzipiert ist, an Bord mitzuführen. Dieser Absatz schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll.

5 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Steerten und die in Absatz 4 genannten Vorrichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten, und darin kann Folgendes festgelegt werden: a) Beschränkungen der Garnstärke, b) Beschränkungen des Steertumfangs; c) Beschränkungen der Verwendung von Netzmaterialien; d) Konstruktion und Befestigung des Steerts; e) zulässige Vorrichtungen, um Verschleiß zu verringern, und f) zulässige Vorrichtungen, um das Entweichen von Fischen zu begrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 9 Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen

1 Es ist verboten, ein oder mehrere Treibnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von mehr als 2,5 km an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

2 Es ist verboten, Treibnetze für den Fang der in Anhang III genannten Arten einzusetzen.

3 Unbeschadet des Absatzes 1 sind in der Ostsee das Mitführen an Bord und der Einsatz sämtlicher Treibnetze verboten.

4 Der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen für den Fang folgender Arten ist verboten: a) Weißer Thun (Thunnus alalunga), b) Roter Thun (Thunnus thynnus), c) Brachsenmakrele (Brama brama), d) Schwertfisch (Xiphias gladius), e) Haie der folgenden Arten und Familien: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; alle Arten von Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae.

5 Abweichend von Absatz 4 dürfen unbeabsichtigte Fänge im Mittelmeer von höchstens drei Exemplaren der in jenem Absatz genannten Haifischarten an Bord behalten oder angelandet werden, sofern es sich nicht um nach dem Unionsrecht geschützte Arten handelt.

6 Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt.

7 Ungeachtet des Absatzes 6 dieses Artikels a) gelten besondere Ausnahmen gemäß Anhang V Teil C Nummer 6.1, Anhang VI Teil C Nummer 9.1 und Anhang VII Teil C Nummer 4.1, wenn die Kartenwassertiefe zwischen 200 und 600 m beträgt; b) ist der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt, im Mittelmeer zulässig.

Article 10 Fangverbote für Fisch- und Schalentierarten

1 Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten oder Arten, deren Befischung gemäß anderen Rechtsakten der Union verboten ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten.

3 Unbeabsichtigt gefangene Exemplare der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden, es sei denn, die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare soll nach geltendem Unionsrecht ermöglicht werden.

4 Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I zu ändern ist, ist die Kommission befugt, solche Änderungen dieser Liste im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu verabschieden.

5 Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen; dabei können internationale Übereinkünfte zum Schutz empfindlicher Arten berücksichtigt werden.

Article 11 Fänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien

1 Es ist verboten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

2 Gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.

3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, unbeabsichtigt gefangenen Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen und die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare zu ermöglichen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus und so rasch wie möglich nach dem Fang nach geltendem Unionsrecht umfassend informiert wurden.

4 Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten kann ein Mitgliedstaat für Schiffe unter seiner Flagge Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Fanggeräte vorsehen. Durch diese Maßnahmen sollen Fänge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arten minimiert und, sofern möglich, ganz unterbunden werden, wobei die Maßnahmen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zielen im Einklang stehen und mindestens so streng sein müssen wie nach dem Unionsrecht geltende technische Maßnahmen.

5 Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen Bestimmungen. Darüber hinaus machen sie zweckdienliche Informationen über diese Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Article 12 Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme

1 Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.

2 Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung und gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden, um Anhang II entsprechend zu ändern. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.

3 Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats Lebensräume im Sinne von Absatz 1 oder andere empfindliche Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme, so kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.

4 Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

Article 13 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

1 Die in Teil A der Anhänge V bis X der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren gelten, um a) junge Meerestiere gemäß Artikel 15 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schützen; b) Bestandsauffüllungsgebiete gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzurichten; c) gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Mindestvermarktungsgrößen vorzugeben.

2 Die Größe eines Meerestiers wird gemäß Anhang IV gemessen.

3 Gibt es für eine Art mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt für ein Exemplar, dass es die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreicht, wenn die durch eine dieser Methoden gemessene Größe der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entspricht oder darüber liegt.

4 Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in den Anhängen V, VI oder VII Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.

Article 14 Pilotprojekte für die Vermeidung unerwünschter Fänge

1 Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen.

2 Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, technische Maßnahmen zu ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren.

Article 15 Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene

1 Die auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sind in den folgenden Anhängen aufgeführt: a) in Anhang V für die Nordsee; b) in Anhang VI für die nordwestlichen Gewässer; c) in Anhang VII für die südwestlichen Gewässer; d) in Anhang VIII für die Ostsee; e) in Anhang IX für das Mittelmeer; f) in Anhang X für das Schwarze Meer; g) in Anhang XI für die Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik; h) in Anhang XIII für empfindliche Arten.

2 Um regionalen Besonderheiten der betreffenden Fischereien Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erlassen, um die technischen Maßnahmen, wie in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anhängen aufgeführt, — einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung im Zusammenhang mit Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte auf der Grundlage einer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung und im Einklang mit den einschlägigen Artikeln von Kapitel III der vorliegenden Verordnung.

3 Für die Zwecke der Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens 24 Monate und danach jeweils 18 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.

4 Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen technischen Maßnahmen müssen ferner a) darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen; b) darauf abzielen, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen einzuhalten, die in anderen auf dem Gebiet der GFP erlassenen einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt sind, insbesondere in den Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; c) den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen; d) zumindest Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze haben, die — insbesondere bezüglich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume — den Maßnahmen gemäß Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die potenziellen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem sind ebenfalls zu berücksichtigen.

5 Die Anwendung der Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen gemäß Artikel 27 und gemäß Teil B der Anhänge V bis XI darf nicht zu einer Verschlechterung der am 14. August 2019 bestehenden Selektivitätsstandards, insbesondere nicht zu einer Zunahme der Fänge von Jungtieren, führen und muss darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen.

6 In den gemeinsamen Empfehlungen, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Absatz 2 vorgelegt werden, untermauern die Mitgliedstaaten den Erlass dieser Maßnahmen durch wissenschaftliche Nachweise.

7 Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 2 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.

Article 16 Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten vorgelegt wird, enthält wissenschaftliche Nachweise dafür, dass diese Maßnahmen zu Selektivitätsmerkmalen in Bezug auf bestimmte Arten oder eine bestimmte Kombination von Arten führen, die mindestens den Selektivitätsmerkmalen der Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI gleichwertig sind.

Article 17 Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil C der Anhänge V bis VIII und X sowie Teil B des Anhangs XI oder zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen: a) Ziel der Sperrung; b) Geografische Ausdehnung und Dauer der Sperrung; c) Beschränkungen für bestimmte Fanggeräte und d) Kontroll- und Überwachungsregelungen.

Article 18 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Wird eine gemeinsame Empfehlung zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil A der Anhänge V bis X vorgelegt, so wird darin auf den Schutz von jungen Meerestieren geachtet.

Article 19 Ad-hoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten

1 Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen zum Schutz von empfindlichen Arten oder von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren vorgelegt werden, enthält unter anderem folgende Angaben: a) geografische Ausdehnung g und Dauer der Sperrungen; b) Art und Schwellenwerte, die zu einer Schließung führen; c) Einsatz von hoch selektiven Fanggeräten, um Zugang zu ansonsten gesperrten Gebieten zu erhalten; und d) Kontroll- und Überwachungsregelungen.

2 Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Verlagerung von Fischereitätigkeiten vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben: a) Arten und Schwellenwerte, die zu einer Pflicht zur Verlagerung führen; b) Abstand, den die Schiffe von ihren vorherigen Fangpositionen einhalten müssen.

Article 20 Innovative Fanggeräte

1 Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Einsatz von innovativem Fanggerät in einem bestimmten Meeresraum vorgelegt wird, enthält eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume. Die betreffenden Mitgliedstaaten erheben die geeigneten Daten, die für eine solche Bewertung erforderlich sind.

2 Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus den Bewertungen gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass ihre Verwendung erhebliche negative Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten hat.

Article 21 Naturschutzmaßnahmen

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume vorgelegt wird, kann dazu dienen, a) Listen empfindlicher Arten und Lebensräume zu erstellen, die den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zufolge in der betreffenden Region am stärksten durch die Fischereitätigkeiten gefährdet werden; b) die Anwendung von Maßnahmen zu erläutern, die zusätzlich oder alternativ zu den in Anhang XIII genannten Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in Artikel 11 genannten Arten ergriffen werden; c) Informationen zur Wirksamkeit von bestehenden Schutzmaßnahmen und Überwachungsregelungen vorzulegen; d) Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Lebensräume festzulegen; e) Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte festzulegen oder den Einsatz bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet vollständig zu verbieten, wenn diese Fanggeräte die Erhaltung von Arten gemäß den Artikeln 10 und 11 in diesem Gebiet oder andere empfindliche Lebensräume gefährden.

Article 22 Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen

1 Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen zur Festlegung technischer Maßnahmen im Rahmen befristeter Rückwurfplänen, wie in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegt, so können diese Empfehlungen unter anderem Folgendes enthalten: a) Spezifikationen für Fanggeräte und die Vorschriften für ihren Einsatz; b) Spezifikationen für Änderungen an Fanggeräten oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität; c) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und der Fischereitätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten; d) Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung; e) gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommene Ausnahmeregelungen.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen oder Schalentieren.

Article 23 Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Regelungen für die vollständige Dokumentation der Fänge und Rückwürfe auf der Grundlage messbarer Ziele und Vorgaben für die Zwecke einer ergebnisorientierten Verwaltung von Fischereien ergänzt wird.

2 Die in Absatz 1 genannten Pilotprojekte dürfen von den in Teil B der Anhänge V bis XI genannten Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet und für die Dauer von maximal einem Jahr abweichen, sofern die Pilotprojekte nachweislich dazu beitragen, dass die Ziele und Vorgaben gemäß den Artikeln 3 und 4 verwirklicht werden, und insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Selektivität der betreffenden Fanggeräte bzw. Fangmethoden zu verbessern oder ihre Umweltauswirkungen zu verringern. Der genannte Zeitraum von einem Jahr kann unter denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist auf höchstens 5 % der Fischereifahrzeuge in diesem Metier pro Mitgliedstaat begrenzt.

3 Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung von Pilotprojekten, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Projekte stützen. Der STECF bewertet diese gemeinsamen Empfehlungen und veröffentlicht die Bewertung. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, einschließlich einer detaillierten Bewertung der Veränderungen bei der Selektivität und anderen Umweltauswirkungen vor.

4 Der STECF bewertet den Bericht gemäß Absatz 3. Wird der Beitrag des neuen Fanggeräts oder der neuen Fangmethode zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 2 positiv bewertet, kann die Kommission im Einklang mit dem AEUV den Vorschlag unterbreiten, eine allgemeine Nutzung des betreffenden Geräts oder der betreffenden Methode zuzulassen. Die Bewertung des STECF wird veröffentlicht.

5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, mit denen die technischen Spezifikationen für ein System zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt werden.

Article 24 Durchführungsrechtsakte

1 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen: a) Die Spezifikationen der an den Fanggeräten angebrachten Selektionsvorrichtungen gemäß Teil B der Anhänge V bis IX; b) detaillierte Vorschriften für die Spezifikationen des in Anhang V Teil D beschriebenen Fanggeräts in Bezug auf Beschränkungen bei der Konstruktion von Fanggeräten und die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen; c) detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, wenn in Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummer 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4 genannte Fanggeräte eingesetzt werden; d) detaillierte Vorschriften für die zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 2 und Anhang VI Teil C Nummern 6 und 7; e) detaillierte Vorschriften für die Signale und den Einsatz von akustischen Abschreckungsvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A; f) detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und den Einsatz von Scheuchvorrichtungen und beschwerten Leinen gemäß Anhang XIII Teil B; g) detaillierte Vorschriften über die Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen gemäß Anhang XIII Teil C.

2 Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

Article 25 Wissenschaftliche Forschung

1 Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Fangtätigkeiten werden mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats durchgeführt; b) Besteht die Absicht, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Fangtätigkeiten durchzuführen, werden die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden der „Küstenmitgliedstaat“) mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der beteiligten Schiffe und der geplanten wissenschaftlichen Untersuchungen darüber informiert; c) Die Schiffe, die die Fangtätigkeiten durchführen, verfügen über eine gültige Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; d) Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat muss der Kapitän des Schiffes für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord nehmen, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich; e) Fangtätigkeiten, die von gewerblich genutzten Schiffen für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden, müssen zeitlich befristet sein. Sind mehr als sechs gewerblich genutzte Schiffe an Fangtätigkeiten gewerblich genutzter Schiffe beteiligt, die einem speziellen Forschungsprojekt dienen, wird die Kommission vom Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Monate im Voraus informiert; die Kommission holt gegebenenfalls ein Gutachten des STEFC ein, der bestätigen muss, dass die Beteiligung in diesem Umfang aus wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist; erscheint der Umfang der Beteiligung gemäß dem STECF-Gutachten nicht als gerechtfertigt, so ändert der betreffende Mitgliedstaat die Bedingungen der wissenschaftlichen Forschung entsprechend; f) Im Falle von Pulsbaumkurren müssen Schiffe, die wissenschaftliche Forschungen durchführen, einem besonderen wissenschaftlichen Protokoll als Teil eines wissenschaftlichen Forschungsplans folgen, das vom ICES oder STECF überprüft und validiert wurde, sowie einem System zur Überwachung, Kontrolle und Bewertung.

2 Für die Zwecke gemäß Absatz 1 dieses Artikels gefangene Meerestiere dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie auf die Quoten gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern anwendbar, angerechnet werden und a) sie die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß den Anhängen IV bis X der vorliegenden Verordnung einhalten oder b) sie zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Article 26 Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

1 Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden.

2 Wird die direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 20 Kalendertage im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet.

Article 27 Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen

1 Die Fanganteile gemäß den Anhängen V bis VIII entsprechen dem Höchstanteil der Arten, der für die in diesen Anhängen festgelegten spezifischen Maschenöffnungen zulässig ist. Diese Prozentsätze gelten unbeschadet der Pflicht zur Anlandung der Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

2 Die Fanganteile werden als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresschätze berechnet.

3 Die Fanganteile gemäß Absatz 2 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

4 Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

5 Die Mitgliedstaaten können Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für unter ihrer Flagge fahrende Schiffe ausstellen, die Fischereitätigkeiten unter Verwendung der in den Anhängen V bis XI genannten spezifischen Maschenöffnungen betreiben. Diese Fangerlaubnisse können ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn festgestellt wurde, dass ein Schiff die in den Anhängen V bis VIII festgelegten Fanganteile nicht eingehalten hat.

6 Dieser Artikel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unberührt.

7 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und gemäß Artikel 29 zu erlassen, um den Begriff „gezielte Fischerei“ auf die relevanten Arten in Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI näher zu bestimmen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den betreffenden Fischereien haben, etwaige gemeinsame Empfehlungen erstmalig nicht später als 15. August 2020 vor.

Article 28 Technische Maßnahmen im NEAFC-Regelungsgebiet

Die im NEAFC-Regelungsgebiet anwendbaren technischen Maßnahmen sind in Anhang XII festgelegt.

Article 29 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 erlassen wird, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 30 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Rates.

Article 31 Überprüfung und Berichterstattung

1 Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen. In diesem Bericht wird ferner auf Gutachten des ICES Bezug genommen, die zu den Fortschritten bei innovativen Fanggeräten oder zu deren Auswirkungen erstellt wurden. In diesem Bericht werden Schlussfolgerungen zum Nutzen oder zu den negativen Auswirkungen auf marine Ökosysteme, empfindliche Lebensräume sowie die Selektivität gezogen.

2 Der Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält unter anderem eine Bewertung des Beitrags technischer Maßnahmen zur Optimierung von Bewirtschaftungsmustern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a. Zu diesem Zweck kann in dem Bericht unter anderem als Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität für die Schlüsselindikatorbestände für die Arten gemäß Anhang XIV die Länge der optimalen Selektivität (Lopt) im Vergleich zur durchschnittlichen Länge des gefangenen Fischs für jedes Jahr angegeben werden.

3 Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Maßnahmen, durch die ein Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden soll.

4 Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat zudem auf der Grundlage des Berichts erforderliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vorschlagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Arten gemäß Anhang XIV zu erlassen.

Article 32 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert: a) Die Artikel 3, 8 bis 12, 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen. b) Die Anhänge II, III und IV werden gestrichen. Verweise auf die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten als Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Article 54a Verarbeitung an Bord

1 Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.

2 Absatz 1 gilt nicht für a) die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen oder b) die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.

Article 54b Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

1 Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 mm. Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.

2 Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

3 Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.

Article 54c Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

1 Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Bastard-/Holzmakrelen automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

2 Solche Vorrichtungen dürfen jedoch mitgeführt oder eingesetzt werden, sofern a) das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt oder b) der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, i) in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird; ii) die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und iii) die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen gemäß Artikel 7 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. In der Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

4 Dieser Artikel gilt nicht für die Ostsee.“

Article 34 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

„(12 Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, es sei denn, sie werden als Lebendköder verwendet.“

Article 35 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

„(1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen:

„(2 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241“.

Article 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/973

„(1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

„(2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Article 37 Änderung der Verordnung (EU) 2019/472

„(1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

„(2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Article 38 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1022

„(1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

„(2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Article 39 Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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