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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 der Kommission vom 25. September 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32019R1584
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-09-25
In force since
2019-09-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 28334000 und ex28429080 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und unter dem TARIC-Zusatzcode A820 eingeführt werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Article 2

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 3

1 Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn diese bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können die Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

4 Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor die Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

5 Alle von den Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

6 Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

7 Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

8 Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-R oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: CHAR 04/039 1049 Brüssel BELGIEN TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI E-Mail-Adresse: [email protected]

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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