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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R1602
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-04-23
In force since
2019-10-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Fälle und Bedingungen fest, in bzw. unter denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (im Folgenden „GGED“) jede Sendung von in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren, die in Verkehr gebracht werden soll, (im Folgenden die „Sendung“) bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen in der Durchfuhr.

Article 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Bestimmungsort“ den Ort, an dem die Sendung — wie im GGED angegeben — zur endgültigen Entladung angeliefert wird.

Article 3 Fälle, in denen Sendungen bis zu ihrem Bestimmungsort von einem GGED begleitet werden müssen

Jede Sendung muss vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 von einem GGED begleitet werden, unabhängig davon, ob sie an der Grenzkontrollstelle oder nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt wird.

Article 4 Bedingungen für das GGED, das nicht aufgeteilte Sendungen begleitet

Wird eine Sendung vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 nicht aufgeteilt, so gelten die folgenden Anforderungen: a) Der für eine Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED die Sendung in Papierform oder elektronisch bis zum Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet; b) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung die Referenznummer des GGED an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird; c) die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung der Sendung in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

Article 5 Bedingungen für das GGED, das Sendungen begleitet, die an der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

1 Ist eine Sendung an der Grenzkontrollstelle aufzuteilen, gelten folgende Anforderungen: a) Bei Vorankündigung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer im GGED die Grenzkontrollstelle als Bestimmungsort für die gesamte Sendung an; b) nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung durch die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 beantragt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, dass die Sendung aufgeteilt wird, und legt über das IMSOC für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor, in dem er die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für den betreffenden Teil der aufgeteilten Sendung angibt; c) die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, sofern die Summe der in diesen GGED angegebenen Mengen der im GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge nicht überschreitet; d) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED der einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung in Papierform oder elektronisch den jeweiligen Teil der aufgeteilten Sendung bis zum darin angegebenen Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet; e) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt die Referenznummer des GGED für jeden Teil der aufgeteilten Sendung in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird; f) die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge des jeweiligen Teils der aufgeteilten Sendung in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge für diesen Teil der aufgeteilten Sendung nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

2 Ist eine an der Grenzkontrollstelle aufzuteilende Sendung nicht konform und weist die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle den Unternehmer an, eine oder mehrere der in Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Maßnahmen lediglich für einen Teil der Sendung zu ergreifen, gelten folgende Anforderungen: a) Nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung legt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor und gibt darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für diesen Teil an; b) die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, wobei sie die für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung getroffene Entscheidung berücksichtigt; c) Absatz 1 Buchstaben d, e und f gilt für jeden Teil der aufgeteilten Sendung.

Article 6 Bedingungen für das GGED, das Sendungen unter Zollaufsicht begleitet, die nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

Ist eine Sendung nach Verlassen der Grenzkontrollstelle und vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 aufzuteilen, so gelten die folgenden Anforderungen: a) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED in Papierform oder elektronisch jeden Teil der aufgeteilten Sendung bis zum Zeitpunkt der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet; b) für jeden Teil der aufgeteilten Sendung gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Referenznummer des GGED in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird; c) für jeden Teil der aufgeteilten Sendung geben die Zollbehörden die Angaben zu der in der Zollanmeldung für diesen Teil angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Die folgenden Bestimmungen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung jeweils betriebsbereit sind, oder ab dem 1. März 2023, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte gilt: a) Artikel 4 Buchstabe c b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f c) Artikel 6 Buchstabe c. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, ab dem diese Mittel der elektronischen Datenverarbeitung betriebsbereit sind.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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