Durchführungsverordnung (EU) 2019/1928 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2019 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 der Kommission
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2019 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 1,432635 % gekürzt.
2 Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/916 wird aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2019.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions