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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1964 der Kommission vom 26. November 2019 zur Zulassung von L-Lysin-Base (flüssig), L-Lysin-Monohydrochlorid (flüssig), L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein) und L-Lysin-Sulfat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R1964
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-26
In force since
2019-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehören, werden unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Konzentriertes flüssiges L-Lysin (Base), konzentriertes flüssiges L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch reines L-Lysin-Monohydrochlorid und durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum hergestelltes L-Lysin-Sulfat, die nach der Richtlinie 88/485/EWG der Kommission zugelassen sind, sowie diese Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen dürfen bis zum 18. Juni 2020 gemäß den vor dem 18. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht und bis zur Erschöpfung der Bestände weiter verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 18. Dezember 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 18. Dezember 2019 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 18. Dezember 2021 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 18. Dezember 2019 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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