Durchführungsverordnung (EU) 2019/1965 der Kommission vom 26. November 2019 zur Zulassung von Natriummolybdat-Dihydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schafe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Natriummolybdat-Dihydrat und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 18. Juni 2020 gemäß den vor dem 18. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriummolybdat-Dihydrat enthalten und vor dem 18. Dezember 2020 gemäß den vor dem 18. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriummolybdat-Dihydrat enthalten und vor dem 18. Dezember 2021 gemäß den vor dem 18. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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