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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1974 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Leistungsindikatoren

CELEX
32019R1974
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-05-17
In force since
2019-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zusätzlich zu den Indikatoren für die allgemeinen Ziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren: a) Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Programm in den Kultur- und Kreativsektoren geschaffen wurden; b) finanzieller Beitrag der Kultur- und Kreativsektoren, der durch das Programm für die finanzierten Projekte mobilisiert wurde; c) Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms geschaffene europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, darunter, wenn möglich, Werke aus anderen Ländern als aus ihrem eigenen; d) Zahl und Anteil der audiovisuellen Unternehmen, die angeben, durch die Unterstützung im Rahmen des Unterprogramms MEDIA ihre Marktstellung verbessert zu haben.

2 Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren: a) Zahl und Umfang der mit Unterstützung durch das Programm ins Leben gerufenen länderübergreifenden Partnerschaften einschließlich des Herkunftslandes der Empfängerorganisationen; b) Zahl der länderübergreifend mit Unterstützung durch das Unterprogramm Kultur organisierten kulturellen und kreativen Aktivitäten; c) Zahl der Teilnehmer an durch das Programm unterstützten Lernerfahrungen und -aktivitäten, die ihre Kompetenzen verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben (einschließlich des Frauenanteils); d) qualitative Nachweise für Erfolgsgeschichten auf dem Gebiet der künstlerischen, geschäftlichen und technologischen Innovation aufgrund der Unterstützung durch das Programm; e) Liste der Auszeichnungen, Nominierungen und Preise für audiovisuelle Werke, die durch das Unterprogramm MEDIA gefördert wurden, im Rahmen der wichtigsten internationalen Filmfestivals und nationalen Akademien (einschließlich Berlinale, Cannes, Oscars, Europäischer Filmpreis).

3 Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren: a) Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten für Filme aus anderen Mitgliedstaaten, die in der Union mit Unterstützung des Programms verliehen werden; b) Anteil der Filme aus anderen Mitgliedstaaten an den Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten; c) Prozentsatz audiovisueller Werke aus der Union in Kinos und auf digitalen Plattformen, die durch das Programm gefördert werden; d) durchschnittliche Zahl der nicht-nationalen Gebiete, in denen die unterstützten Titel oder Filme und Fernsehproduktionen verliehen bzw. vertrieben wurden; e) Zahl der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt und geschaffen wurden, einschließlich des Anteils der Koproduktionen mit verschiedenen Partnern; f) Anteil der vom Unterprogramm MEDIA geförderten audiovisuellen Produktionen, in denen Frauen Regie führen oder das Drehbuch schreiben.

4 Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren: a) Zahl der Künstler sowie der Kultur- und Kreativfachkräfte sowie der Angehörigen des breiten Publikums, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden; b) Zahl der geförderten Projektteilnehmer, die angeben, dass sich neue Marktchancen oder berufliche Chancen ergeben oder diese sich verbessert haben; c) Zahl der durch das Programm geförderten Projekte, die sich an benachteiligte Gruppen, unter anderem Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung und Arbeitslose, insbesondere arbeitslose junge Menschen, richten; d) Größe (sehr klein, klein, mittelgroß oder groß) der an den Projekten teilnehmenden Organisationen (Beschäftigtenzahl im betreffenden Jahr und Jahresumsatz oder Jahresbilanz); e) Zahl und relativer Anteil der durch das Unterprogramm Kultur geförderten Kooperationsprojekte in kleinem und großem Maßstab; f) Zahl der dank der Förderung aus dem Unterprogramm Kultur grenzüberschreitend mobilen Künstler und Fachkräfte aus dem Kultur- und Kreativbereich nach Ländern und Geschlecht; g) Zahl der jährlich mit Unterstützung durch das Programm übersetzten literarischen Werke; h) Zahl und Prozentsatz der aus dem Programm geförderten Übersetzungen aus weniger verbreiteten Sprachen; i) Zahl der mit Unterstützung durch das Programm produzierten Bücher.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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