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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R2018
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-11
In force since
2021-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Waren als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu diesen Kühlgeräten festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die nicht mit Strom betrieben werden; b) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keinen Dampfkompressionskältekreislauf nutzen; c) getrennt aufgestellte Bauteile wie Verflüssigungssatz, Verdichter oder wassergekühlter Verflüssiger, an die ein nicht steckerfertiges Kühlmöbel angeschlossen werden muss, um betrieben zu werden; d) Lebensmittel verarbeitende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion; e) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die speziell für die Lagerung von Arzneimitteln oder wissenschaftlichen Proben geprüft und zugelassen sind; f) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion für den Verkauf und die Präsentation lebender Lebensmittel, z. B. Kühlgeräte für den Verkauf und die Präsentation lebender Fische und Schalentiere, gekühlte Aquarien und Wasserbehälter; g) Saladetten; h) horizontale Bedienungstheken mit eingebautem Vorratsfach, die für den Betrieb bei Kühlbetriebstemperaturen ausgelegt sind; i) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die über kein eingebautes Kühlsystem verfügen und durch Zuleitung gekühlter Luft betrieben werden, die in einer externen Kühlanlage produziert wird; hiervon ausgenommen sind nicht steckerfertige Kühlmöbel und gekühlte Verkaufsautomaten der Kategorie 6 gemäß Anhang IV Tabelle 4; j) Eckkühlmöbel; k) Verkaufsautomaten, die für den Betrieb bei Gefrierbetriebstemperaturen ausgelegt sind; l) Fischbedienungstheken mit Scherbeneis; m) gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095; n) Weinlagerschränke und Minibars.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet ein isoliertes Kühlmöbel mit einem oder mehreren auf bestimmte Temperaturen geregelten Fächern, das durch natürliche oder erzwungene Konvektion mittels eines oder mehrerer energieverbrauchender Verfahren gekühlt wird und dazu dient, Kunden Lebensmittel und andere Waren, die eine bestimmte Temperatur unterhalb der Umgebungstemperatur aufweisen und direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen oder Schubladen oder über beides zugänglich sind, zu präsentieren und mit oder ohne Bedienung zu verkaufen, einschließlich Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion mit Bereichen für die Lagerung von Lebensmitteln und anderen Waren, die den Kunden nicht zugänglich sind, mit Ausnahme von Minibars und Weinlagerschränken; 2. „Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen; 3. „Verflüssigungssatz“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 ein Produkt, in dem wenigstens ein elektrisch angetriebener Verdichter und ein Verflüssiger eingebaut sind und das in der Lage ist, den Innenraum eines gekühlten Geräts oder einer gekühlten Anlage abzukühlen und darin ständig eine niedrige oder mittlere Temperatur aufrechtzuerhalten, und zwar — nach Anschluss an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung — unter Nutzung eines Dampfkompressionskältekreislaufs; 4. „nicht steckerfertiges Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das aus einer werkseitig montierten Baugruppe besteht, die für den Betrieb als Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion zusätzlich an getrennt aufgestellte Bauteile (Verflüssigungssatz und/oder Verdichter und/oder wassergekühlter Verflüssiger), die keine integralen Bestandteile des Kühlmöbels sind, angeschlossen werden muss; 5. „Lebensmittel verarbeitendes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das speziell für die Lebensmittelverarbeitung geprüft und zugelassen ist, wie Speiseeismaschinen oder gekühlte Verkaufsautomaten mit integriertem Mikrowellengerät oder Eisbereiter; hiervon ausgenommen sind Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die ein speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegtes Fach enthalten, auf das weniger als 20 % des Nettorauminhalts des Kühlgeräts entfallen; 6. „Nettorauminhalt“ bezeichnet den in Kubikdezimetern (dm3) oder Litern (l) angegebenen Teil des Bruttorauminhalts eines Fachs, der nach Abzug des Rauminhalts von Bauteilen und Räumen, die nicht zur Lagerung oder Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren genutzt werden können, verbleibt; 7. „Bruttorauminhalt“ bezeichnet das in Kubikdezimetern (dm3) oder Litern (l) angegebene Volumen innerhalb der Innenauskleidung eines Fachs ohne Innenausstattung bei geschlossener Tür oder geschlossenem Deckel; 8. „speziell geprüft und zugelassen“ bedeutet, dass das Produkt alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) es wurde im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften der Union oder damit verbundenen Rechtsakten, relevanten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder relevanten europäischen oder internationalen Normen speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung ausgelegt und geprüft; b) es weist in seiner technischen Dokumentation einen Nachweis in Form einer Bescheinigung, eines Typgenehmigungszeichens oder eines Prüfberichts auf, dass das Produkt speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung zugelassen wurde; c) es wurde speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung in Verkehr gebracht, was zumindest durch die technische Dokumentation, die Angaben zum Produkt und etwaiges Werbe- oder Marketingmaterial nachgewiesen werden muss; 9. „Saladette“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern; 10. „horizontale Bedienungstheke mit eingebautem Vorratsfach“ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel für den Verkauf mit Bedienung, das ein gekühltes Vorratsfach von mindestens 100 Litern (l) je Meter (m) Länge enthält, das sich in der Regel auf dem Sockel der Bedienungstheke befindet; 11. „horizontales Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das über einen horizontalen, auf der Oberseite des Geräts zu öffnenden und von oben zugänglichen Auslagenbereich verfügt; 12. „Kühlbetriebstemperatur“ bezeichnet bei Geräten, die zur Einsparung von Energie mit Energiemanagementsystemen ausgestattet sind, eine Temperatur zwischen – 3,5 Grad Celsius (°C) und 15 (°C) und bei Geräten ohne Energiemanagementsysteme eine Temperatur zwischen –3,5 °C und 10 °C; 13. „Betriebstemperatur“ bezeichnet die Bezugstemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung; 14. „gekühlter Verkaufsautomat“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dafür ausgelegt ist, gegen Bezahlung oder Eingabe von Wertmarken durch Verbraucher und ohne Serviceeinsatz gekühlte Lebensmittel und andere Waren auszugeben; 15. „Eckkühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckschranks bilden einen Winkel zwischen 30 ° und 90 °; 16. „Gefrierbetriebstemperatur“ bezeichnet eine Temperatur unterhalb von – 12 Grad Celsius (°C); 17. „Fischbedienungstheke mit Scherbeneis“ bezeichnet ein Kühlmöbel für den horizontalen Verkauf mit Bedienung, das speziell für die Präsentation frischer Fische ausgelegt ist und vermarktet wird. Auf der Oberseite verfügt es charakteristischerweise über ein Eisbett mit Scherbeneis, mit dem die Temperatur der präsentierten frischen Fische aufrechterhalten wird, sowie über einen eingebauten Abfluss; 18. „Weinlagerschrank“ bezeichnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 ein Kühlgerät mit nur einem für die Lagerung von Wein bestimmten Fachtyp, das über eine Präzisionstemperaturregelung für die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur sowie über Vibrationsschutzmaßnahmen verfügt; 19. „Fach“ bezeichnet einen geschlossenen, von anderen Fächern durch eine Trennwand, einen Behälter oder eine ähnliche Vorrichtung abgetrennten Raum innerhalb eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, der durch eine oder mehrere Außentüren direkt zugänglich ist und selbst wiederum in Unterfächer unterteilt sein kann. Sofern nichts anderes angegeben ist, umfasst der Begriff „Fach“ für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Fächer als auch Unterfächer; 20. „Außentür“ bezeichnet den Teil eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, der bewegt oder entfernt werden kann, um mindestens die Ladung in das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion hinein oder aus ihm heraus zu befördern; 21. „Unterfach“ bezeichnet einen geschlossenen Raum innerhalb eines Fachs, der einen anderen Betriebstemperaturbereich aufweist als das Fach, in dem er sich befindet; 22. „Minibar“ bezeichnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 ein Kühlgerät mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 60 Litern, das hauptsächlich für die Lagerung und den Verkauf von Lebensmitteln in Hotelzimmern und ähnlichen Räumen bestimmt ist; 23. „Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden; 24. „Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion in Prozent (%), berechnet gemäß Anhang IV Nummer 2.

Article 3 Pflichten der Lieferanten

1 Die Lieferanten stellen sicher, dass a) jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht; b) die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden; c) das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; d) der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; e) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; f) jedes technische oder andere Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, auch technisches oder anderes Werbematerial im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; g) den Händlern für jedes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; h) den Händlern für jedes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

2 Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.

Article 4 Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass a) jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion in der Verkaufsstelle des Geräts, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei anderen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist; b) im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; c) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, auch im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; d) jedes technische oder andere Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch technisches oder anderes Werbematerial im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Article 5 Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet

Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.

Article 6 Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.

Article 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.

Article 8 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2023 vor. Bei dieser Überprüfung bewertet sie unter anderem a) die Energieeffizienzklassen; b) die Möglichkeit, Aspekte der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen; c) die Möglichkeit, die Klassifizierung der Produkte unter anderem in Anbetracht des Unterschieds zwischen steckerfertigen und nicht steckerfertigen Kühlmöbeln zu verfeinern.

Article 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2021.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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