Beschluss (EU) 2020/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von höchstens 500 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um Jordanien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.
2 Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und sie an Jordanien weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.
3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission gemäß den Übereinkünften und Absprachen zwischen dem IWF und Jordanien und gemäß den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.
5 Sollte der Finanzierungsbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach Artikel 7 Absatz 2 kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.
Article 2
1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
2 Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
3 Die Absätze 1 und 2 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates angewandt.
Article 3
1 Die Kommission vereinbart gemäß Artikel 7 Absatz 2 mit den jordanischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Jordanien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, vereinbar sein.
2 Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien, auch für die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie weitere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.
3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.
4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Article 4
1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.
2 Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates Rückstellungen gebildet.
3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind: a) die Vorbedingung des Artikels 2 Absatz 1; b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch ein nicht der Vorsorge dienendes Finanzhilfeprogramm des IWF unterstützt wird; und c) zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.
4 Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Jordanien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Article 5
1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleichem Wertstellungsdatum abgewickelt und dürfen für die Union keine Friständerungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.
2 Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen Jordaniens dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.
3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Jordanien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, werden von Jordanien getragen.
5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Entwicklungen bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.
Article 6
1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt.
2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
3 Die Darlehensvereinbarung enthält Bestimmungen, a) die sicherstellen, dass Jordanien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um nach diesem Beschluss bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vorschreiben. Zu diesem Zweck wird das OLAF ausdrücklich ermächtigt, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen; c) mit denen die Kommission (OLAF) und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen; d) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; e) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn Jordanien bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen hat. f) die garantieren, dass alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, von Jordanien getragen werden.
4 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Jordaniens sind.
Article 7
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht a) prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, Jordaniens aktueller Wirtschafts- und Finanzlage und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union sowie das Ausmass, in dem diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat, beurteilt.
Article 9
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions