Durchführungsbeschluss (EU) 2020/113 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 232) (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Die Entscheidung 2009/11/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c wird gestrichen; ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) das Gerät ‚gmSCAN‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 9 des Anhangs aufgeführt sind;“; iii) folgender Buchstabe j wird angefügt: „j) das Gerät ‚OptiScan TP‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 10 des Anhangs aufgeführt sind.“; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen, a) in denen die Zahl an Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 700 Schweine pro Woche nicht überschreitet und b) die eine Schlachtlinie mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 50 Schweinen pro Stunde haben.“ 2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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