Durchführungsbeschluss (EU) 2020/201 der Kommission vom 12. Februar 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 541) (Nur der dänische, deutsche, französische, griechische, italienische, polnische, portugiesische, schwedische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
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