Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss NR. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2020/C 73/04 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die Verwaltungskommission den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien fördert, gestützt auf Artikel 76 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004, wonach die Träger zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit für die Zwecke der Verordnungen verpflichtet sind, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen elektronisch erfolgt und die Verwaltungskommission die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten festlegt, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 verlängerte die in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 genannten Übergangszeiten für den vollständigen elektronischen Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten um zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme des zentralen EESSI-Systems, damit die Mitgliedstaaten mit der Integration in das zentrale System beginnen können.
(2) Der Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 legte die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit bis zum elektronischen Datenaustausch nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 fest. (3) Auf ihrer 351. Tagung am 27. und 28. Juni 2017 bestätigte die Verwaltungskommission, dass das zentrale EESSI-System für die Aufnahme des EESSI-Austauschs geeignet ist, und der im Beschluss Nr. E4 genannte Zweijahreszeitraum begann am 3. Juli 2017 . (4) Auf ihrer 358. Tagung am 27. und 28. März 2019 kam die Verwaltungskommission überein, dass gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und dem Beschluss Nr.
E4 vom 13. März 2014 der Übergangszeitraum für EESSI am 2. Juli 2019 endet. (5) In Anbetracht der Notwendigkeit, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gemäß den Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten und zu wahren. (6) Unter Berücksichtigung der Komplexität und des Status des EESSI-Projekts zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, der Notwendigkeit, seine ordnungsgemäße und wirksame Inbetriebnahme zu gewährleisten, sowie der gemeinsamen Verpflichtung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten, die Stabilität und Sicherheit des EESSI-Projekts weiter zu verbessern.
(7) In Anbetracht der intensiven Arbeiten, die auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich sind, der während des EESSI-Projekts aufgetretenen Verzögerungen und der Tatsache, dass nicht alle Träger in vollem Umfang in der Lage sein werden, zum 3. Juli 2019 sämtliche Nachrichten über EESSI auszutauschen, ist es notwendig, auf der Grundlage des Grundsatzes der guten Zusammenarbeit unter den Trägern zeitlich befristete praktische Vorkehrungen für den Datenaustausch festzulegen, bis EESSI in allen Mitgliedstaaten und im zentralen EESSI-System vollständig umgesetzt ist. (8) Unter Berücksichtigung, dass es notwendig ist, im Fall eines Ausfalls des zentralen EESSI-Systems eine Back-up-Lösung bereitzustellen.
(9) In Anbetracht dessen, dass es notwendig ist, diesen Beschluss ab dem 3. Juli 2019 anzuwenden, um die mit ihm verfolgten Ziele der Rechtssicherheit für die Träger zu gewährleisten und die Rechte der Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen fallen, zu sichern — BESCHLIEßT: 1. Ab dem 3. Juli 2019 erfolgt die Datenübermittlung zwischen den Trägern auf elektronischem Wege über das EESSI-System und auf der Grundlage des Austauschs von strukturierten elektronischen Dokumenten (SED) im Rahmen der einschlägigen Geschäftsvorgänge (Business Use Cases — BUC). Dies gilt unbeschadet eines Austauschs von Daten, der gemäß den Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Umständen in Papierform erfolgen muss, wie etwa unterstützende Nachweise.
2. Um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten und die Rechte der unter die Verordnungen fallenden Personen zu schützen, können — ungeachtet der Ziffer 1 — die Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf einen bestimmten BUC noch nicht zum elektronischen Austausch in der Lage sind, die betreffenden Daten weiterhin mittels jedem beliebigen anderen Dokument austauschen, auch wenn dessen Format, Inhalt oder Struktur veraltet ist. Dies wird so lange möglich sein, bis die Zahl der Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, das EESSI-System für den betreffenden BUC zu nutzen, den Schwellenwert von 80 % erreicht.
3. Im Falle eines anderen Formats als einem SED, welches nicht alle in den SEDs enthaltenen Pflichtangaben enthält, fordert der Mitgliedstaat, der diese Informationen benötigt, diese von dem Mitgliedstaat an, der das Dokument im veralteten Format ausgestellt hat. Bestehen Zweifel an den Ansprüchen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, so wendet sich der empfangende Träger im Sinne einer guten Zusammenarbeit an den ausstellenden Träger. 4. Spätestens sechs Monate nachdem der in Ziffer 2 vorgesehene Schwellenwert erreicht wurde, verwenden die Mitgliedstaaten ausschließlich EESSI in ihrem Austausch mit anderen Mitgliedstaaten und es steht ihnen nicht mehr frei einen Austausch außerhalb des EESSI-Systems durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten, die das EESSI-System in Bezug auf einige BUCs noch nicht nutzen können, treffen auf nationaler Ebene die erforderlichen Vorkehrungen, damit sie für diese bestimmten BUCs alle Daten zu und von anderen Mitgliedstaaten über das EESSI-System senden und empfangen können. 5. Ungeachtet der Ziffer 1 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinbaren, dass der erforderliche Informationsaustausch für die Bearbeitung großer Mengen von Nachrichten, wie z. B. Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Sachleistungen, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit, in jedem anderen Format als EESSI fortgesetzt werden kann (z.
B. Build-Projekte), bis die an dem bilateralen Austausch beteiligten Mitgliedstaaten zur Nutzung des EESSI-Systems in der Lage sind. 6. Mitgliedstaaten, die den unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen noch nicht in vollem Umfang nachkommen können, legen der Verwaltungskommission bis Oktober 2019 ihre Verpflichtungserklärungen für die nationalen Umsetzungspläne und die wichtigsten Meilensteine vor, um ohne weitere Verzögerungen das EESSI-System für alle BUCs nutzen zu können. Anschließend übermitteln sie der Verwaltungskommission vierteljährlich einen Statusbericht bis sie EESSI für sämtliche BUCs einsetzen können.
7. Ein Mitgliedstaat ist zur Nutzung des EESSI-Systems für einen bestimmten BUC in der Lage, wenn er alle Nachrichten zu dem BUC oder gegebenenfalls in dieser BUC-Subdomäne sowohl an die anderen Mitgliedstaaten senden als auch von diesen empfangen kann. Im Falle von BUCs, die nicht unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen, bezieht sich der Umstand, dass ein Mitgliedstaat zur Nutzung von EESSI in der Lage ist, nur auf das Empfangen von Nachrichten zu diesem BUC. 8. Sobald zwei Mitgliedstaaten zur Nutzung von EESSI für einen BUC in der Lage sind, wird der Informationsaustausch zwischen ihnen für alle unter den BUC fallenden Austauschvorgänge über EESSI abgewickelt.
Dies gilt unbeschadet außergewöhnlicher Umstände und objektiv gerechtfertigter Situationen wie die Gewährleistung der Betriebskontinuität im Falle eines Systemausfalls oder etwaige bilaterale Vereinbarungen, die beispielsweise gemeinsame Tests, Pilotierungen, Schulungen oder ähnliche Gründe betreffen können. 9. Im Falle eines multilateralen BUCs, das heißt, wenn bei einem BUC mehr als zwei Mitgliedstaaten an dem Austausch teilnehmen, beginnt der Austausch über das EESSI-System erst dann, wenn festgestellt wurde, dass diese beteiligten Mitgliedstaaten für diesen bestimmten BUC erklärt haben, zur Nutzung des EESSI-Systems in der Lage zu sein.
Dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer 4. Die in Ziffer 7 dargelegten Grundsätze gelten auch, wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten an einem BUC beteiligt sind. 10. Die Mitgliedstaaten teilen der Verwaltungskommission mindestens 30 Tage im Voraus mit, dass sie für einen bestimmten BUC zur Nutzung von EESSI in der Lage sind. 11. Die Angaben betreffend die BUCs, für die die einzelnen Mitgliedstaaten das EESSI-System nutzen können, werden den nationalen Trägern regelmäßig (mindestens monatlich) zugänglich gemacht und im EESSI-Trägerverzeichnis wiedergegeben.
12. Die Verwaltungskommission überwacht in ihren vierteljährlichen Sitzungen die Fortschritte der Mitgliedstaaten, bis alle Mitgliedstaaten das EESSI-System für alle BUCs nutzen können. Mindestens alle sechs Monate werden der Sachstand und die in diesem Rahmen unternommenen Maßnahmen überprüft und die Schlussfolgerungen daraus sollten veröffentlicht werden. 13. Datenaustauschprozesse, die vor dem in Ziffer 1 genannten Datum oder gemäß Ziffer 2 des derzeitigen Beschlusses außerhalb des EESSI-Systems begonnen wurden, können außerhalb von EESSI abgeschlossen werden. Alternative Regelungen können zwischen den Mitgliedstaaten bilateral getroffen oder von der Verwaltungskommission bei Bedarf vereinbart werden.
14. Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung bewertet die Verwaltungskommission die Wirkungsweise dieses Beschlusses und prüft gegebenenfalls den notwendigen Änderungsbedarf. 15. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem 3. Juli 2019 . Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Adriana Stoinea