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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2020/513 des Rates vom 7. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)

CELEX
32020D0513
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-07
In force since
2020-04-07
End of validity
2026-10-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Ziele

Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende: 1. Bereitstellung von Beratung und Fachwissen für die irakischen Behörden auf strategischer Ebene, um die Voraussetzungen für eine kohärente Umsetzung der zivilen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors im Rahmen der irakischen nationalen Sicherheitsstrategie und damit verbundener Pläne zu bestimmen und zu definieren; 2. Analyse, Bewertung und Bestimmung von Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und Provinzebene für ein künftiges Engagement der Union zur Unterstützung der Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Reform des zivilen Sicherheitssektors; 3. Bereitstellung von Informationen für die Planung und Umsetzung durch die Union und die Mitgliedstaaten sowie Erleichterung dieser Arbeit und 4. Unterstützung der Delegation der Union bei der Koordinierung der Hilfe der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Reform des zivilen Sicherheitssektors und so Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen.

Article 3 Aufgaben

Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq die erforderlichen Aufgaben entsprechend ihren Planungsdokumenten erfüllen.“

Article 14a Projektzelle

1 Die EUAM Iraq verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM Iraq hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung und unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens der Union in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

2 Die EUAM Iraq ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt a) im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b) im Verlauf des Mandats der EUAM Iraq auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EUAM Iraq schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

3 Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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