Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2179) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2010/63/EU legen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 4 Satz 3 der genannten Richtlinie eingerichteten Datenbank die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Informationen vor. Die nichttechnischen Projektzusammenfassungen und ihre Aktualisierungen müssen den Vorlagen in Anhang I dieses Beschlusses entsprechen.
Article 2
Für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 der genannten Richtlinie eingerichteten Datenbank die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Informationen.
Article 3
Für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU legen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 der genannten Richtlinie eingerichteten Datenbank die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Informationen vor.
Article 4
Für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU legen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Informationen unter Verwendung des in diesem Anhang festgelegten Musters vor.
Article 5
Der Durchführungsbeschluss 2012/707/EU wird mit Wirkung vom 17. April 2020 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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