Beschluss (EU) 2020/628 der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2020/27)
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Article 1 Änderungen des Beschlusses EZB/2008/17
„(1a Das EPCO wird bei einer Zentralbank angesiedelt. Der EZB-Rat bestimmt alle fünf Jahre die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt wird.“;
„(7 Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 1a genannten Fünfjahreszeitraums eine Bewertung der Effektivität und Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie unter Berücksichtigung des Interesses anderer Zentralbanken daran, die Zentralbank zu sein, bei der das EPCO angesiedelt wird, entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.“
„(3 Das EPCO legt dem EZB-Rat jedes Jahr einen aktualisierten Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren zur Genehmigung vor, in dem auch die Namen der leitenden Zentralbanken enthalten sind. Der von EPCO vorgelegte aktualisierte Beschaffungsplan kann Angaben zu den Bereichen enthalten, in denen innerhalb vorgegebener Grenzen im Zeitraum bis zur nächsten Aktualisierung zusätzliche gemeinsame Beschaffungsmöglichkeiten wahrgenommen werden können. Der EZB-Rat trifft seine Entscheidung in Bezug auf den Beschaffungsplan und dessen Umsetzung nach Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss.“
Article 5 Teilnahme anderer Institutionen
1 Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des Eurosystems geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann der EZB-Rat die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen einladen, unter den vom EZB-Rat in der Einladung festgelegten Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an den gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine jede solche Einladung beschränkt sich auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Deckung von gemeinsamen Bedürfnissen der Zentralbanken und der eingeladenen Einheiten dienen, und deren Bedingungen ähnlich derer sind, die für die Zentralbanken des Eurosystems gelten.
2 Eigene Druckereien, die gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) selbstständige juristische Personen sind und alle in jener Bestimmung genannten Bedingungen erfüllen, können an gemeinsamen Beschaffungsverfahren direkt teilnehmen und werden für die Zwecke dieses Artikels als Teil der Zentralbank ihres Mitgliedstaats angesehen. Die Teilnahme beschränkt sich jedoch auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der eigenen Druckereien im Rahmen des Eurosystems erforderlich sind.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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