Durchführungsbeschluss (EU) 2020/676 der Kommission vom 18. Mai 2020 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3137)
Text
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Article 1
Die in der Tabelle in diesem Artikel genannte Partei wird von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gilt die Befreiung ab dem Tag, der in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt wird. Die Befreiung gilt nur für die in der Tabelle in diesem Artikel ausdrücklich genannte Partei. Die befreite Partei teilt der Kommission Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mit und legt alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderungen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen, die die Befreiungsvoraussetzungen betreffen. Befreite Partei TARIC-ZusatzcodeNameAnschriftMit Wirkung vomC202VanMoof B.V. Mauritskade 55, NL-1092 AD Amsterdam, Niederlande 1.1.2018
Article 2
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführte Partei aufgehoben. Der ausgeweitete Zoll sollte für den Zeitraum vom 19. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in Artikel 1 genannte Partei gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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